Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil
(Kapitel A) und einem Besonderen Teil (Kapitel B, C und D)
A.
Allgemeine Bestimmungen:
Artikel 1 bis 26
B.
Erbringung von Dienstleistungen/Arbeiten und Montage:
Artikel 27 bis 33
C.
Aufträge an Dritte:
Artikel 34 und 35
D.
Mietbedingungen:
Artikel 36 bis 42
Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem allgemeinen Teil dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den besonderen Mietbedingungen haben
die besonderen Mietbedingungen Vorrang.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden
Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes angegeben ist:
1.1 Verwender: eine oder mehrere der folgenden Kapitalgesellschaften mit
beschränkter Haftung: Safety Support B.V., Magazijnplein.nl B.V., Qshop
B.V., AVM-Waalwijk B.V., Logirent B.V., Begra Magazijninrichting B.V., als
Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Verkäufer, Vermieter, Begra,
Auftragnehmer, Verwender;
1.2 Auftraggeber: Die Gegenpartei des Verwenders, Käufer, Mieter, Abnehmer
oder derjenige, der uns mit der Lieferung von Gütern, der Verrichtung von
Dienstleistungen oder mit dem Anbieten von Gütern oder dem Verrichten von
Dienstleistungen beauftragt.
1.3 Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen Verwender und Auftraggeber;
1.4 Die Arbeit: Alle zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber
vereinbarten Arbeiten und in diesem Zusammenhang vom Verwender gelieferten
Materialien.
Artikel 2: Allgemeines
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote,
Offerten und Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber,
auf die der Verwender diese Bedingungen für anwendbar erklärt, sofern die
Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen
abweichen;
2.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für
alle Vereinbarungen mit dem Verwender, für deren Durchführung der Verwender
die Dienste Dritter in Anspruch nehmen muss;
2.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts
anderes in schriftlicher Form vereinbart haben. Wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beider Parteien gültig sind, gilt für den Fall
widersprüchlicher Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Verwender und @@der Auftraggeber, dass die Bedingungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verwenders Vorrang haben;
2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder als unwirksam erklärt werden,
behalten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
weiterhin ihre Gültigkeit. Der Verwender und der Auftraggeber werden sich
sodann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an Stelle der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten, wobei sie, wenn und soweit
möglich, den Zweck und die Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung
berücksichtigen.
2.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, sofern nicht
von den besonderen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abgewichen wird.
2.6 Die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
nur zugunsten des Verwenders, sondern auch zugunsten aller Partner und
aller verbundenen Unternehmen und Dienste sowie aller Personen, die beim
Verwender und/oder bei den verbundenen Unternehmen des Verwenders
beschäftigt sind, aller Personen, die vom Verwender mit der Ausführung
irgendwelcher Aufträge beauftragt werden, und aller Personen, für deren
Handlungen oder Unterlassungen der Verwender haftbar sein könnte.
2.7 Absprachen, Zusicherungen und Erklärungen der Mitarbeiter (m/w) von
Verwender sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Verwender
verbindlich.
2.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf zukünftige
Aufträge und/oder Bestellungen Anwendung.
Artikel 3: Angebote, Offerten und Vereinbarungen
3.1 Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, sofern
das Angebot keine Annahmefrist enthält;
3.2 Vereinbarungen, an denen der Verwender beteiligt ist, gelten erst als
beschlossen:
a) nach Unterzeichnung einer zu diesem Zweck erstellten Vereinbarung durch
beide Parteien, und zwar ab dem Tag der Unterzeichnung, bzw.;
b) nach Erhalt und Einverständniserklärung der schriftlichen Annahme eines
vom Verwender abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber;
c) bei deren Nichtvorhandensein durch die Übergabe relevanter Bescheide und
Unterlagen, die für den Auftrag durch den Auftraggeber an den Verwender
erforderlich sind;
3.3 Die Preise in den genannten Angeboten und Offerten verstehen sich in
Euro, zzgl. MwSt. und sonstiger behördlicherseits auferlegten Abgaben sowie
zzgl. Versand- und eventueller Transport-, Montage- und Verpackungskosten,
sofern nicht ausdrücklich anders angegeben;
3.4 Wenn die Annahme von dem in der Offerte enthaltenen Angebot abweicht,
ist der Verwender nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht
entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der
Verwender gibt etwas anderes an;
3.5 Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Verwender nicht zur
Durchführung eines Teils der im Angebot oder der Offerte erfassten
Tätigkeiten zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises;
3.6 Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige
Aufträge;
3.7 Wird die Offerte nicht akzeptiert, ist der Verwender berechtigt, die
mit der Erstellung der Offerte verbundenen Kosten demjenigen in Rechnung zu
stellen, auf dessen Verlangen er die Offerte erstellt hat, sofern dies vor
der Erstellung der Offerte vereinbart wurde.
3.8 Aufträge sind verbindlich, wenn sie durch den Auftraggeber dem
Verwender schriftlich (auch digital) bestätigt worden sind. Die
Vereinbarung gilt als zustande gekommen, wenn sich aus den Handlungen des
Auftraggebers und/oder des Verwenders ergibt, dass die Vereinbarung
tatsächlich erfüllt wird.
3.9 Die in den Katalogen, Abbildungen, auf der Website, Zeichnungen,
Normalisierungsblättern usw. genannten Daten sind nicht verbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung sind. Geringfügige
Maßabweichungen oder Änderungen an der Konstruktion oder an Bauteilen, die
für eine fachgerechte Ausführung erforderlich sind, behalten wir uns vor.
3.10 Die Rechte an den vom Verwender dem Auftraggeber unterbreiteten
Angeboten, Berechnungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen usw.
verbleiben bei dem Verwender. Auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt
wurden. Das Urheberrecht solcher Dokumente bleibt dem Verwender vorbehalten
und darf ohne Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt noch Dritten
gezeigt, verwendet oder veröffentlicht werden.
3.11 Der Auftraggeber kann aus einer Beratung des Verwenders über die
Gestaltung des Lagers, des Geschäftes, des Archivs usw. keine Rechte
ableiten.
3.12 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der
Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers
entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben
nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen;
3.13 Angebote und/oder Offerten haben eine Gültigkeit von einem Monat oder
solange der Vorrat reicht.
Artikel 4: Lieferungen
4.1 Hat sich der Auftraggeber die Lieferung bestimmter Materialien und/oder
die Durchführung bestimmter Teile der Arbeiten vorbehalten, haftet der
Auftraggeber für die nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Durchführung der
Arbeiten;
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt
wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer
nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse
der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat;
4.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, müssen die für den Verwender entstandenen Schäden und Kosten
vom Auftraggeber getragen werden;
4.4 Vereinbarte Liefertermine sind immer indikativ, aus denen keine Rechte
abgeleitet werden können.
4.5 Der Auftraggeber sorgt gegenüber dem Verwender dafür, dass:
- die Zufahrt zum Gebäude oder Gelände über gepflasterte Zufahrtswege für
Lastkraftwagen mit Anhängern möglich ist.
- es ausreichende Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den
Abtransport von Materialien und Hilfsmitteln gibt;
- es wirksame Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten gibt;
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Gesuch hin,
Lagerräume für Material und Materialien unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen;
4.7 Der Auftraggeber stellt den Verwender von allen etwaigen Ansprüchen
Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung
Schaden erleiden und die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
4.8 Die Lieferung von Materialien und anderen Gegenständen erfolgt an dem
vom Auftraggeber gewünschten Ort, sofern nicht anders vereinbart;
4.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter in dem Zeitpunkt
abzunehmen, in dem der Verwender sie ihm liefert oder liefern lässt, oder
in dem Zeitpunkt, in dem ihm diese gemäß der Vereinbarung zur Verfügung
gestellt werden;
4.10 Verweigert der Auftraggeber die Annahme oder versäumt er es, die für
die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen,
ist der Verwender berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des
Auftraggebers zu lagern;
4.11 Werden die Güter zugestellt, ist der Verwender berechtigt, die
Zustellkosten in Rechnung zu stellen;
4.12 Benötigt der Verwender im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung vom
Auftraggeber Daten, so beginnt die Lieferzeit an dem Datum, an dem der
Auftraggeber diese Daten dem Verwender zur Verfügung gestellt hat;
4.13 Wenn der Verwender eine Frist für die Fertigstellung oder Lieferung
benennt, ist diese lediglich indikativ. Eine genannte Fertigstellungs- oder
Lieferfrist kann folglich in keinem Fall als Endfrist bezeichnet werden.
Bei Überschreitung einer Frist hat der Auftraggeber den Verwender
schriftlich in Verzug zu setzen;
4.14 Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bedeutet dies, dass der
Versand der Lieferung zu Lasten des Verwenders erfolgt, wobei der Verwender
die Transportart bestimmt. Wenn die Lieferadresse nicht (ordnungsgemäß)
zugänglich ist, weil es keine Pflasterung oder gut befahrbaren Weg gibt,
erstreckt sich die Lieferverpflichtung des Verwenders nicht weiter als bis
zu der dem Lieferort nächstgelegenen, normal zugänglichen Stelle; in diesem
Fall ist der Verwender berechtigt, die Mehrkosten, die ihm entstehen, um
die Ware dennoch 'frei Haus' zu liefern, in Rechnung zu stellen.
4.15 Der Auftraggeber ist für das Löschen der Güter verantwortlich, sofern
nicht anders vereinbart.
4.16 Die Kosten für einen eventuellen Weitertransport der Güter zu ihrem
internen Bestimmungsort können dem Auftraggeber vom Verwender gemäß den
aufgewendeten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden.
4.17 Angebotene oder vereinbarte Transportpreise basieren auf den dann
kostenbestimmenden Faktoren. Ändern sich in der Zeit zwischen dem Angebot
und der tatsächlichen Lieferung die kostenbestimmenden Faktoren, ohne dass
der Verwender hierauf Einfluss hat, ist jede der Parteien berechtigt, eine
Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.
4.18 Die Transportpreise in den Niederlanden gelten für die gesamten
Niederlande mit Ausnahme der Westfriesischen Inseln (Wattinseln) und der
BES-Inseln.
4.19 Für Unternehmen gilt, dass Rücksendungen ausschließlich nach
Genehmigung durch Verwender zulässig sind. Die anfallenden Kosten für eine
Rücksendung, gleich aus welchem Grund, gehen immer zu Lasten des Kunden
(Bestellers), sofern nicht anders vereinbart.
Artikel 5: Montage
Gelieferte Materialien sind oder werden nicht montiert, sofern nicht anders vereinbart. Für alle Montagearbeiten gelten unsere 'Montagebedingungen'. Diese Bedingungen sind in Abschnitt B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen.
Artikel 6a: Annahme, Genehmigung, Reklamationen Arbeit
6a.1 Nach erfolgter Lieferung hat der Auftraggeber dem Verwender innerhalb
von acht Tagen schriftlich mitzuteilen, ob die Arbeit genehmigt worden ist
oder nicht. Im ersten Fall müssen die in Absatz 3 genannten geringfügigen
Mängel angegeben werden, im zweiten Fall die Mängel, die einer nicht
erfolgten Genehmigung zugrunde liegen. Wird die Lieferung genehmigt, so
gilt das Tag der Genehmigung der Tag an dem die Lieferung erfolgt ist. Die
Lieferung gilt auch dann als genehmigt, wenn sie in Gebrauch genommen wird.
6a.2 Teilt der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Tagen nach der Abnahme
schriftlich mit, ob die Lieferung genehmigt wurde oder nicht, so gilt die
Lieferung vom ersten Tag der Lieferung an für genehmigt.
6a.3 Geringfügige Mängel dürfen kein Anlass zur Verweigerung der
Genehmigung sein, sofern sie die mögliche Inbetriebnahme nicht behindern.
Der Verwender wird kleinere Mängel baldmöglichst beheben;
6a.4 Im Falle einer erneuten Aufnahme nach verweigerter Genehmigung gelten
die oben genannten Bestimmungen entsprechend.
6a.5 Eventuelle sichtbare Mängel müssen dem Verwender innerhalb von acht
Werktagen nach der erneuten Abnahme schriftlich mitgeteilt werden.
6a.6 Auch im Falle einer Reklamation gemäß einer der Bestimmungen dieses
Artikels, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachte Leistung zu
bezahlen.
6a.7 Übliche oder unvermeidliche Abweichungen in Farbe, Qualität,
Abmessungen oder Verarbeitung stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6a.8 Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Reklamation wird der
Verwender nach seinem Ermessen das Gelieferte ersetzen oder reparieren.
Unter Reparatur versteht man auch eine eventuelle äußere Verstärkung oder
das Anbringen einer Stabilitätsvorrichtung (z.B. eine Querverstrebung) an
der Konstruktion, wobei die allgemeine Ausführung, die Verstellbarkeit usw.
weitestgehend erhalten bleiben. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit
geben, dies unter normalen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Wenn eine
Reparatur oder ein Austausch, nicht (mehr) möglich ist, dann können wir
eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung zahlen.
Artikel 6b: Reklamationen zu gelieferten Gütern
6b.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte zum Zeitpunkt der
Zustellung/Lieferung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dabei hat der
Käufer zu überprüfen, ob das Gelieferte in Qualität und Quantität dem
Vereinbarten oder zumindest den Anforderungen entspricht, die im normalen
(kommerziellen) Verkehr gelten. Der Auftraggeber muss dies unverzüglich dem
Verwender reklamieren. Unsichtbare Mängel muss der Auftraggeber dem
Verwender innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat
oder vernünftigerweise hätte erlangen können, mitteilen. Wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten Fristen reklamiert, sind alle
Rechte des Auftraggebers bezüglich dieser Reklamation verwirkt.
Reklamationen, die nach den obigen Fristen eingehen, werden nicht mehr
berücksichtigt.
6b.2 Reklamationen, die eine bestimmte Sendung betreffen, haben keinen
Einfluss auf vorhergehende Lieferungen oder Lieferungen, die derselben
Vereinbarung unterliegen.
6b.3 Übliche oder unvermeidliche Abweichungen in Farbe, Qualität, Abmessung
oder Ausführung stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6b.4 Im Falle einer rechtzeitigen Reklamation gemäß diesem Artikel bleibt
der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Produkte
verpflichtet. Falls der Auftraggeber mangelhafte Güter retournieren möchte,
bedarf dies der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verwenders, und
auf die vom Verwender angegebene Weise.
6b.5 Reklamationen bezüglich der gelieferten Güter setzen die
Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers nicht aus.
Artikel 7: Muster und Modelle
7.1 Wenn dem Auftraggeber ein Muster, ein Modell oder eine Abbildung
gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass
diese nur zur Veranschaulichung gezeigt wurden, ohne dass das Produkt damit
übereinstimmen muss, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das
Produkt damit übereinstimmen muss.
7.2 Werden in der Vereinbarung Angaben zu Oberflächen oder anderen
Abmessungen und Angaben gemacht, so gelten diese ebenfalls nur als Angaben,
es sei denn, sie sind für die durchzuführenden Arbeiten erforderlich.
Artikel 8: Vergütungen, Preis und Kosten
8.1 Wenn der Verwender mit dem Auftraggeber einen Festpreis vereinbart hat,
ist der Verwender dennoch berechtigt, in den folgenden Fällen eine
Preiserhöhung vorzunehmen;
8.2 Ist kein Festpreis vereinbart, so wird der Preis auf Basis der
tatsächlich geleisteten Stunden oder Stundenteile ermittelt. Der Preis wird
nach den üblichen Stundensätzen von Verwender berechnet, die für den
Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sofern nicht ein
abweichender Stundensatz vereinbart wurde;
8.3 Der Verwender kann Preiserhöhungen weitergeben, wenn zwischen dem
Zeitpunkt des Angebots oder der Offerte und der Lieferung der Vereinbarung
sich Preisänderungen von mehr als 5 % oder 5.000 € bezüglich Sozialabgaben,
Umsatzsteuer, Wechselkursen, Gehältern, Rohstoffen, Halbfabrikaten oder
Verpackungsmaterial ergeben haben.
8.4 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Sonderbestellungen außerhalb der
Produktpalette von Verwender zu tätigen. Für Sonderbestellungen gelten
abweichende Preise und/oder Lieferbedingungen, die schriftlich vereinbart
werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung einer Sonderbestellung werden
diese Güter von Verwender grundsätzlich nicht zurückgenommen. Nicht
abgenommene Güter werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.
Artikel 9: Vertragsänderungen
9.1 Wenn während der Umsetzung der Vereinbarung ersichtlich wird, dass es
für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Vereinbarung unerlässlich ist, die
auszuführenden Arbeiten und/oder die Lieferung zu ändern und/oder zu
ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen
die Vereinbarung entsprechend ändern;
9.2 Wenn die Parteien die Vereinbarung ändern und/oder ergänzen, kann dies
Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Vertragserfüllung haben. Der Verwender
wird den Auftraggeber baldmöglichst darüber informieren;
9.3 Wenn die Änderung und/oder Ergänzung auf die Vereinbarung finanzielle
und/oder qualitative Auswirkungen haben, wird der Verwender den
Auftraggeber darüber im Voraus informieren;
9.4 Wenn der Verwender für eine Änderung in der Vereinbarung neue
Zeichnungen, Berechnungen, Modelle usw. anfertigen muss, wird der Verwender
die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
stellen;
9.5 Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird der Verwender darauf
hinweisen, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer
Überschreitung des Festpreises führen wird. Eine Überschreitung des
vereinbarten Preises wird als Mehrleistung angesehen;
9.6 Eine Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt:
a. im Falle von Änderungen an der Vereinbarung oder an den
Durchführungsbedingungen; b. im Falle von Abweichungen der Beträge der
Budgetposten;
c. im Falle einer Abweichung von den verrechenbaren Mengen;
9.7 Budgetposten sind in der Vereinbarung genannte Beträge, die im
Auftragspreis erfasst und die für folgende Zwecke bestimmt sind: - der
Anschaffung von Baustoffen und/oder Materialien, oder - der Anschaffung von
Baustoffen und deren Verarbeitung, bzw. - die Durchführung von Arbeiten,
die am Tag des Vertragsabschlusses noch nicht hinreichend bestimmt sind und
die vom Auftraggeber noch näher erläutert werden müssen. Zu jedem
Budgetposten wird in der Vereinbarung angegeben, worauf er sich bezieht.
Artikel 10: Bezahlung
10.1 Der vereinbarte oder angebotene Preis versteht sich zzgl. 21% MwSt.
und Verpackung und zzgl. sonstiger Abgaben, sowie der im Rahmen der
Vereinbarung anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und
Verwaltungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10.2 Alle Lieferungen erfolgen gegen Barzahlung oder Vorauskasse, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Einwände gegen die Höhe der
Rechnungsbeträge setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus;
10.3 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt,
ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet
in diesem Fall Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder einen Teil davon, es
sei denn, der gesetzliche Zinssatz oder der handelsrechtliche Zinssatz ist
höher; in diesem Fall gilt der höchste Zinssatz. Die Zinsen auf den
fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers bis
zum Zeitpunkt der Zahlung des Gesamtbetrags in Rechnung gestellt;
10.4 Der Verwender ist berechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu stellen;
10.5 Im Falle einer Liquidation, eines (Antrags auf) Konkurses, einer
Zulassung zur Umschuldung nach dem niederländischen Gesetz 'Wet
Schuldsanering Natuurlijke Personen', einer Pfändung oder eines
('vorübergehenden') Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die
Forderungen des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig;
10.6 Die Zahlungen dienen zunächst zur Verringerung der Kosten, danach zur
Verringerung der fälligen Zinsen und schließlich zur Verringerung der
Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung
wegen angeblicher Mängel oder fehlerhafter Lieferungen jeglicher Art nicht
nachzukommen oder auszusetzen.
Artikel 11: Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle vom Verwender gelieferten Materialien und sonstige Gegenstände,
Zeichnungen, Skizzen, Filme, Software, elektronische Dateien (ohne Anspruch
auf Vollständigkeit), ob bearbeitet oder unbearbeitet, bleiben Eigentum des
Verwenders, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus allen mit
dem Verwender geschlossenen Vereinbarungen erfüllt hat;
11.2 Der Auftraggeber ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
gestellten Güter zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten;
11.3 Im Falle, dass Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter
in Beschlag nehmen oder mit Rechtsansprüchen belegen oder Rechtsansprüche
geltend machen wollen, hat der Auftraggeber die Pflicht dies dem Verwender
unverzüglich mitzuteilen;
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Güter zu versichern und versichert zu halten gegen Feuer-,
Explosions- und Wasserschäden, sowie gegen Diebstahl und den
Versicherungsschein auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen;
11.4 Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel genannten
Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Auftraggeber bereits jetzt dem
Verwender oder von diesem benannten Dritten die bedingungslose und
unwiderrufliche Vollmacht, alle Orte zu betreten, an denen sich
Eigentumsgegenstände des Verwenders befinden, und diese Gegenstände
zurückzunehmen. Alle mit der Rücknahme verbundenen Kosten werden, sofern
bereits eine Anzahlung geleistet wurde, verrechnet und/oder dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
11.5 Die vom Verwender gelieferten Güter, die gemäß Absatz 1 dieses
Artikels dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen des
normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden (solange der Verwender den
Auftraggeber nicht schriftlich darüber informiert hat, dass der Verwender
seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ausüben möchte) und dürfen niemals
als Zahlungsmittel eingesetzt werden.
11.6 Insofern der Verwender noch andere als die in Artikel 11.1 genannten
Forderungen gegen den Auftraggeber hat und der Verwender dem Auftraggeber
Güter geliefert hat, die nicht unter Eigentumsvorbehalt gestellt sind, muss
der Auftraggeber für diese Güter ein besitzloses Pfandrecht zugunsten des
Verwenders als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Verwender eintragen. Zudem muss der Auftraggeber
gewährleisten, dass er zur Verpfändung der vorgenannten Güter berechtigt
ist und dass die Güter keinen anderen Pfand- und/oder Sperrrechten
unterliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum Rechnungswert
zu versichern und auf Verlangen Kopien des Versicherungsscheines/der
Versicherungsscheine vorzulegen. Insofern ein solches nicht bereits von
Gesetzes wegen besteht, errichtet der Auftraggeber zu Gunsten des
Verwenders ein stilles Pfandrecht auf Ansprüche in diesem Zusammenhang
gegenüber dem Versicherer des Auftraggebers.
Artikel 12: Inkassokosten
Wenn der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner
Verpflichtungen in Verzug ist oder es unterlässt, sind alle angemessenen
Kosten eine außergerichtlichen Inkassoverfahren zu Lasten des
Auftraggebers. In jedem Fall haftet der Auftraggeber im Falle einer
Geldforderung für die Inkassokosten.
Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß der in der
niederländischen Inkassopraktiken üblichen Berechnungsmethode berechnet,
derzeit gemäß der Verordnung über die Vergütung der außergerichtlichen
Inkassokosten mit einem Mindestbetrag von 500,00 €;
12.1 Wenn dem Verwender höhere Kosten entstanden sind, die
vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Erstattung in
Betracht;
12.2 Die eventuell entstandene Gerichts- und Vollstreckungskosten werden
dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.
Artikel 13: Garantie
13.1 Der Verwender gewährt eine Garantiezeit von drei Monaten, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
13.2 Wenn die zu liefernden Güter und Materialien diesen Garantien nicht
entsprechen, wird der Verwender die Güter innerhalb einer vernünftigen
Frist nach Erhalt der schriftlichen Mängelrüge durch den Auftraggeber nach
eigenem Ermessen ersetzen oder für deren Reparatur sorgen;
13.3 Die vorgenannte Garantie gilt nur für Material- und Herstellungsfehler
und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Mangel durch unsachgemäßen oder
sachfremden Gebrauch entstanden ist, oder wenn die Gebrauchsanweisung nicht
befolgt wurde, oder wenn ohne schriftliche Genehmigung des Verwenders
Auftraggeber oder Dritte Änderungen am Produkt vorgenommen oder versucht
haben, Änderungen vorzunehmen, oder wenn sie das Produkt für Zwecke
verwendet haben, für die es nicht bestimmt ist;
13.4 Wenn der Verwender eine Garantie auf ein von einem Dritten
hergestelltes Produkt gewährt, beschränkt sich diese Garantie auf die von
diesem Dritten gewährte Garantie;
13.5 Eine Garantie wird nur für geliefertes Material gegeben, aber nicht
für Löhne oder Arbeitsstunden, diese gehen zu Lasten des Auftraggebers;
13.6 Eine Garantie für die durchgeführten Arbeiten gilt nur, wenn die
Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
13.7 Solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus den zwischen den
Parteien geschlossenen Vereinbarungen nicht erfüllt, kann er sich nicht auf
diese Garantiebestimmung berufen.
Artikel 14: Risikoübertragung
Das Risiko bzgl. des Verlustes oder der Beschädigung der gelieferten Materialien, Rohstoffe und sonstigen Güter geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diese Güter rechtlich und/oder tatsächlich an den Auftraggeber geliefert werden und somit in die Zuständigkeit des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten gelangen.
Artikel 15: Aufschiebung und Vertragsauflösung
15.1 Der Verwender ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen
auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn:
- der Auftraggeber die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
- dem Verwender nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt werden,
die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Im Falle, dass
begründete Befürchtungen bestehen, dass der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist
eine Aufschiebung nur dann zulässig, wenn die Unzulänglichkeiten dies
rechtfertigen;
- der Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine
Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder ist
unzureichend. Sobald die Sicherheit geleistet wird, erlischt das Recht auf
Aufschub, es sei denn, die Erfüllung wird dadurch unangemessen verzögert;
15.2 Darüber hinaus ist der Verwender berechtigt, die Vereinbarung zu
kündigen oder kündigen zu lassen, wenn Umstände eintreten, die die
Erfüllung der Vereinbarung unmöglich machen oder nach vernünftigen
Maßstäben eine Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, oder wenn
sonstige Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung der
Vereinbarung berechtigterweise unzumutbar machen;
15.3 Im Falle der Auflösung der Vereinbarung werden die Forderungen von
Verwender gegen den Auftraggeber sofort fällig. Sollte der Verwender die
Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschieben, bleiben seine gesetzlichen
und vertraglichen Ansprüche unberührt;
15.4 Das Recht auf Schadensersatz bleibt dem Verwender in jedem Fall
erhalten.
Artikel 16: Annullierung
16.1 Wenn der Auftraggeber eine Vereinbarung nach deren Abschluss
annullieren möchte, werden der volle Auftragspreis (einschließlich MwSt.)
als Annullierungskosten in Rechnung gestellt.
16.2 Die Annullierung muss per Einschreiben erfolgen;
16.3 Wenn der Auftraggeber nach der Annullierung die Abnahme von
Gegenständen wie Materialien und Rohstoffen, die der Verwender bereits
angeschafft hat, unabhängig davon, ob sie verarbeitet wurden oder nicht,
ablehnt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verwender alle sich daraus
ergebenden Kosten zu erstatten.
Artikel 17: Haftung
17.1. Wenn der Verwender haftbar sein sollte, beschränkt sich diese Haftung
auf die in diesen Bedingungen vorgesehenen Fälle, und falls die vom
Verwender gelieferten Güter mangelhaft sein sollten, beschränkt sich die
Haftung des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber auf die unter dem Artikel
'Garantie' in diesen Bedingungen vorgesehenen Fälle.
17.2. Wenn der Verwender für einen direkten Schaden haftbar sein sollte, so
beschränkt sich diese Haftung auf höchstens den Betrag, der von der
Versicherung gefordert werden kann, oder jedenfalls auf den Teil des
Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist grundsätzlich
auf den Höchstbetrag begrenzt, den der Versicherer des Verwenders in dem
betreffenden Fall zu zahlen hat, der sich um die Selbstbeteiligung des
Verwenders erhöht.
17.3. Abweichend der Bestimmungen unter Punkt 2. dieses Artikels,
beschränkt sich die Haftung im Falle eines Auftrags mit einer Laufzeit von
mehr als sechs Monaten auf den Teil des Honorars, der für die letzten sechs
Monate geschuldet wird, mit der Maßgabe, dass auch dann die Haftung auf den
vom Versicherer des Verwenders gegebenenfalls zu zahlenden Höchstbetrag
grundsätzlich begrenzt ist, der sich um die Selbstbeteiligung des
Verwenders erhöht.
17.4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich Folgendes verstanden:
- die vertretbaren Kosten für die Feststellung der Ursache und den Umfang
des Schadens, sofern es sich um die Feststellung eines Schadens im Sinne
der vorliegenden Bedingungen handelt;
- alle eventuell vertretbaren Kosten, welche entstehen, um die mangelhafte
Leistung des Verwenders gemäß der Vereinbarung wiederherzustellen, es sei
denn, sie können dem Verwender nicht angelastet werden;
- vertretbare Kosten zur Schadensverhütung oder -begrenzung, sofern der
Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten
Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
17.5. Der Verwender haftet grundsätzlich nicht für indirekte Schäden, wie
z.B. Betriebsschaden, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder
-reduzierungen oder Folgeschäden, unabhängig von der Ursache, wie z.B.
Rufschädigung, Umsatzausfall, Gewinnausfall und Verzögerungen bei der
Produktion und/oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen.
17.6. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für
einen direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens des Verwenders oder seiner Mitarbeiter (m/w)
zurückzuführen ist.
17.7. Der Verwender haftet nicht, wenn der Auftraggeber bei der Verwendung
der vom Verwender gelieferten Güter die Bedienungsanleitungen und/oder die
Richtlinien zur Tragfähigkeit nicht beachtet hat, wenn die gelieferten
Güter zweckentfremdet wurden/werden oder wenn sie vom Auftraggeber
unsachgemäß behandelt, verwendet oder gelagert wurden.
17.8. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von ihm oder in
seinem Namen vorgeschriebenen Konstruktionen und Arbeitsmethoden, sowie für
die von ihm oder in seinem Namen erteilten Aufträge und Anweisungen;
17.9 Sollten Baustoffe oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung
gestellt hat oder die von ihm vorgeschrieben worden sind, Mängel aufweisen,
so haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Schäden;
17.10 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an der Arbeit, die durch von
ihm bzw. in seinem Auftrag von Dritten durchgeführte Arbeiten oder durch
von ihm vorgenommene Lieferungen entstehen;
17.11 Der Verwender haftet nicht für jeglichen von seinem Mitarbeiter (m/w)
oder hinzuzuziehenden Dritten dem Käufer oder vom Käufer hinzugezogenen
Dritten aus welchem Grund auch immer zugefügten Schaden;
17.12 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Schaden, der im
Zusammenhang mit der Nicht- oder Falschanwendung der für den Auftraggeber
vorgeschriebenen Normen und der damit verbundenen Tragfähigkeiten durch den
Auftraggeber entsteht wie aufgeführt unter
Welche Tragfähigkeit gilt in meinem Fall. Der Auftraggeber trägt diesbezüglich die vollständige Verantwortung.
17.13 Der Auftraggeber unterliegt einer Umweltgenehmigungspflicht, wenn
mindestens eine der nachfolgenden Situationen entsteht:
a. Der Auftraggeber entscheidet sich dafür, eine Lagerbühne
(Zwischengeschoss) zu montieren.
b. Der Auftraggeber entscheidet sich für ein Lagerregal höher als 8,5
Meter.
c. Der Auftraggeber entscheidet sich für die Montage einer Lagerbühne die
durch Regale unterstützt wird.
17.14 Wenn der Auftraggeber einer Umweltgenehmigungspflicht unterliegt,
muss er vor Beginn der Montagearbeiten im Besitz der Umweltgenehmigung
sein. Um Ihre Umweltgenehmigung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an das
Umweltamt (www.omgevingsloket.nl), das von der nationalen Regierung oder
Ihrer Gemeinde eingerichtet wurde.
17.15 Der Verwender ist nicht verantwortlich für die Einholung der nach den
Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen. Der Auftraggeber
kann den Verwender nicht haftbar machen, wenn der Auftraggeber die
erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt und/oder erhält.
17.16 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich gegen die Risiken der
Produkthaftung angemessen zu versichern und versichert zu halten, wenn der
Auftraggeber die vom Verwender gelieferten Produkte weiterverkauft. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Verlangen eine Kopie des
Versicherungsscheines auszuhändigen.
17.17. Abweichend von den Artikeln 17.7 und 17.12 gilt dieser Absatz
für den Kauf von gebrauchten Lagerregalen. Für den Kauf von gebrauchten
Lagerregalen gibt Verwender eine geschätzte Tragfähigkeit an.
Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Tragfähigkeit
und/oder ob die geschätzte Tragfähigkeit korrekt angegeben ist. Der
Auftraggeber schützt den Verwender in vollem Umfang vor eventuellem
Schaden.
17.18 Führt der Verwender im Auftrag des Auftraggebers eine Inspektion durch, so ist diese immer als subjektive Momentaufnahme nach bestem Wissen und Gewissen anzusehen. Der Kontrolleur des Verwenders berät den Kunden. Der Auftraggeber bleibt letztendlich verantwortlich und haftet für das Sicherheitsniveau des betreffenden Lagers.
17.19 Der Verwender und/oder von ihm beauftragte Mitarbeiter haften in keiner Weise für inkompetente, unsachgemäße Verwendung.
17.20 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine sachkundige Prüfung durchführen zu lassen (gemäß der aktuellen EN 15635 Starre Stahllagersysteme - Nutzung und Wartung von Lagerregalen). Eventuelle Beschädigungen können zu mehrfachen Kontrollen führen. Der Auftraggeber stellt den Verwender von allen Schäden frei, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen. Jegliche Schäden gehen jederzeit vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
17.21 Der Auftraggeber bleibt jederzeit voll verantwortlich für die Einhaltung der Anweisungen.
Artikel 18: Höhere Gewalt
18.1 Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung einzuhalten,
wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz der sich darauf berufenden Partei
zurückzuführen ist und der nicht aufgrund eines Gesetzes, einer
Rechtshandlung oder einer üblichen Verkehrssitten von ihnen zu vertreten
ist;
18.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
alle im Gesetz und in der Rechtsprechung angeführten Bestimmungen
verstanden, sowie alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder nicht
vorhersehbaren Ursachen, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, die ihn
jedoch daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören
Streiks im Unternehmen des Verwenders, Frost und Krankheit, sowie die
direkten und indirekten Folgen einer Pandemie und/oder Epidemie;
18.3 Der Verwender ist auch berechtigt, sich auf Höhere Gewalt zu berufen,
wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem
der Verwender seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen;
18.4 Die Parteien können die sich aus der Vereinbarung ergebenden
Verpflichtungen während des Zeitraums, in dem die Höhere Gewalt andauert,
aufschieben. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, kann jede
Partei die Vereinbarung auflösen, ohne der anderen Partei zum Schadenersatz
verpflichtet zu sein;
18.5 Soweit der Verwender seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung zum
Zeitpunkt des Eintritts der Höherer Gewalt teilweise erfüllt hat oder
erfüllen kann und dieser erfüllte oder zu erfüllende Teil einen
selbständigen Wert zukommt, ist der Verwender berechtigt, den bereits
erfüllten oder zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele
es sich um eine gesonderte Vereinbarung.
Artikel 19: Geistiges Eigentum und Urheberrechte
19.1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
behält sich der Verwender die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem
Urheberrechtsgesetz und dem Recht des geistigen Eigentums zustehen;
19.2 Es ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet, Änderungen an
der Arbeit oder an den Gütern vorzunehmen, sofern sich dies nicht aus der
Beschaffenheit der gelieferten Güter ergibt oder etwas anderes schriftlich
vereinbart wurde;
19.3 Soweit nicht anders vereinbart, bleiben die vom Verwender im Rahmen
dieser Vereinbarung gefertigten Entwürfe, Skizzen, Prospekte, Zeichnungen,
Muster und Modelle Eigentum des Verwenders, unabhängig davon, ob sie dem
Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Diese dürfen vom
Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht vervielfältigt,
veröffentlicht oder Dritten weitergegeben werden, sofern aus der Art der
überlassenen Unterlagen nichts anderes hervorgeht;
19.4 Alle von Verwender eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen wie
Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien
usw. sind ausschließlich für den Gebrauch des Käufers bestimmt und dürfen
ohne vorherige Genehmigung von Verwender nicht vervielfältigt,
veröffentlicht oder Dritten weitergegeben werden, sofern aus der Art der
überlassenen Unterlagen nichts anderes hervorgeht.
19.5 Der Verwender behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der
Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei
keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 20 Haftungsbeschränkungen
20.1 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Ansprüchen Dritter in Bezug
auf geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber bereitgestellten
Materialien oder Daten, die zur Erfüllung der Vereinbarung verwendet
werden.
20.2 Im Falle der Überlassung von Informationsträgern, elektronischen
Dateien oder Software etc. durch den Auftraggeber an den Verwender,
gewährleistet dieser, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien
oder Software frei von Viren und Mängeln sind.
Artikel 21: Geheimhaltung, Datenschutzrecht
21.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen,
die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder von einer anderen
Quelle erhalten haben, geheim zu halten. Eine Information gilt als
vertraulich, wenn sie von einer Partei als solche bezeichnet werden, oder
wenn dies aus der Art der Information hervorgeht;
21.2 Wenn der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer
gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an
gesetzlich oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzuleiten, und
sich der Verwender dabei nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen
Gericht anerkanntes oder zugelassenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen
kann, ist der Verwender zu keinerlei Entschädigung oder Schadensersatz
verpflichtet, und ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vereinbarung
aufgrund etwaiger daraus resultierender Schäden aufzulösen.
21.3 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, im Einklang mit den
Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zu
handeln. Die Parteien werden gemäß den Richtlinien der
Datenschutzaufsichtsbehörden für die Meldung von Datenschutzverletzungen,
dem DSGVO und dem DSGVO-Durchführungsgesetz handeln, um festzustellen, ob
eine Datenschutzverletzung vorliegt.
21.4 Der Verwender haftet nicht für Bußgelder oder Forderungen, wenn der
Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz und den
Datenschutzvorschriften nicht nachkommt.
Artikel 22: Sicherheiten
22.1 Der Verwender ist berechtigt, vom Auftraggeber nach eigenem Ermessen
eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu
verlangen, sofern der Verwender begründeten Anlass zu der Befürchtung hat,
dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Leistet
der Auftraggeber die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, so
erlischt die auf dem Verwender ruhende Verpflichtung aus der Vereinbarung,
unbeschadet des Rechts des Verwenders, vom Auftraggeber einen Schadenersatz
für Kosten und Zinsen zu verlangen.
22.2 Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der vom
Verwender gesetzten Frist entrichtet, gerät er in Verzug. In diesem Fall
ist der Verwender berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen und vom
Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.
22.3. Der Verwender hat auf alle Güter, die der Verwender aus welchem Grund
auch immer erhält oder in seinem Besitz hat, sowie auf alle Ansprüche, die
der Verwender gegenüber dem Auftraggeber oder auf jeden hat der die
Herausgabe verlangt, ein Zurückbehaltungsrecht.
22.4. Der Auftraggeber muss auf erstes Verlangen des Verwenders, einem
Antrag des Verwenders auf Einräumung eines Erbbaurechts oder auf Einräumung
eines Hypothekenrechts, zustimmen.
Artikel 23: Streitigkeiten
Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Verwenders zuständig. Der Verwender hat jedoch das Recht, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder dem Schiedsgericht vorzulegen.
Artikel 24: Anwendbares Recht
Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verwender und einem Auftraggeber bzw. einem Unternehmer gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Gültigkeit des 'Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht)' wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 25: Änderung und Hinterlegungsstelle der Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt.
B. Durchführung der Arbeiten/Dienstleistungen und Montagearbeiten
Artikel 26: Durchführung der Vereinbarung
26.1 Der Verwender wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen
und gemäß den Anforderungen einer guten fachmännischen Ausführung erfüllen.
Die Ausführungen stützen sich auf den neuesten Stand der Kenntnisse.
26.2 Wenn und insoweit die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung es
erfordert, hat der Verwender das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte
durchführen zu lassen.
26.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle Daten, die der Verwender als
notwendig erachtet oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise
annehmen muss, dass sie für die Durchführung der Vereinbarung notwendig
sind, dem Verwender rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Falls die
für die Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Informationen dem
Verwender nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der
Verwender berechtigt, die Durchführung der Vereinbarung aufzuschieben
und/oder die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten nach den
üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
26.4 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der
Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers
entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben
nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen.
26.5 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt
wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer
nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der
vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
26.6 Wenn der Verwender oder vom Verwender beauftragte Dritte im Rahmen der
Auftrags Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers oder an einem vom
Auftraggeber angegebenen Ort durchführen, trägt der Käufer unentgeltlich
dafür Sorge, dass diese Mitarbeiter (m/w) über alle Einrichtungen verfügen,
die sie vernünftigerweise benötigen.
26.7 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor eventuellen Ansprüchen
Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schaden
erleiden und der auf den Auftraggeber zurückzuführen ist.
Artikel 27: Rückgabe der bereitgestellten Güter
27.1 Wenn der Verwender dem Auftraggeber zur Erfüllung der Vereinbarung
Güter zur Verfügung gestellt hat, hat der Auftraggeber die gelieferten
Güter innerhalb von 14 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand, frei von
Mängeln und vollständig zurückzugeben. Sollte der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nachkommen, fallen alle daraus resultierenden Kosten zu
seinen Lasten.
27.2 Falls der Auftraggeber, ungeachtet des Grundes, nach einer Mahnung mit
der Erfüllung der unter Absatz 1 genannten Verpflichtung in Verzug bleibt,
ist der Verwender berechtigt, den daraus hervorgehenden Schaden und die
Kosten, einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung, vom
Auftraggeber zu fordern.
Artikel 28: Administrative Aufgaben und Pflichten
28.1 Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist der
Käufer/Auftraggeber für das rechtzeitige Vorhandensein dieser
Baugenehmigung verantwortlich.
28.2 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle relevanten Informationen zur
Verfügung, die für die Erstellung etwaiger Pläne gemäß den Gesetzen
Arbeitsbedingungen (Arbo-Plan) /Sicherheits- und Gesundheitsschutz
(SiGe-Plan) erforderlich sind.
28.3 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle relevanten
unternehmensspezifische Anforderungen zur Verfügung.
28.4 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Schaden, der daraus
entsteht, dass die richtigen Informationen und/oder Genehmigungen nicht
rechtzeitig eingeholt wurden.
Artikel 30: Lieferung der zu montierenden Güter
30.1 Der Auftraggeber stellt eine Löschstelle bereit, die sich möglichst
nahe am Lagerort befindet, jedoch nicht weiter als 15 Meter vom Montage-
oder Demontageort entfernt, wobei die Zufahrtswege für den Einsatz eines
38-Tonnen-Lastzuges geeignet sein müssen. Des Weiteren müssen die Zu- und
Abfahrtswege innerhalb des Baustellenbereiches ausreichend breit und frei
von Hindernissen sein.
30.2 Der Auftraggeber ist für das Löschen der zu montierenden Materialien
verantwortlich.
30.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung eines
abschließbaren und überdachten Raumes ab dem 3. Tag vor Beginn und für die
gesamte Dauer der Montagearbeiten.
Artikel 31: Beginn der Montagearbeiten
31.1 Die Erfassung der Ausgangssituation wird in einem Protokoll
festgehalten, das sowohl vom Verwender als auch vom Auftraggeber zu
unterzeichnen ist.
31.2 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Montage zum
vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich beginnen kann.
31.3 Wenn die Anfangszeit der Montage durch den Auftraggeber nachträglich
geändert wird, muss die neue Anfangszeit einvernehmlich festgelegt werden.
Denn je näher die Entscheidung zur Verschiebung an der ursprünglichen
Startzeit liegt, desto mehr wird die Flexibilität des Verwenders abnehmen,
um sich vollständig an die neue Situation anzupassen. Wenn der
Produktionsplan nicht mehr an die neue Anfangszeit angepasst werden kann,
behält sich Verwender das Recht vor, die dadurch entstehenden Mehrkosten
(zusätzliche Lagerhaltung, Organisationskosten, usw.) in Rechnung zu
stellen).
31.4 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass der vorhandene Untergrund
für die auftretende Belastung und eine eventuelle Verankerung geeignet ist.
Kleine Unterschiede der Standfläche (bis zu 4 mm) werden bei der Montage
ausgeglichen. Bei größeren Abweichungen der Standfläche (mehr als 4 mm),
werden zusätzliche Kosten für das Auffüllen der Standfläche in Rechnung
gestellt und geht die Mehrleistung zu Lasten des Auftraggebers.
31.5 Der Auftraggeber ermittelt den 'höchsten Punkt' der Standfläche und
der wird als Nullniveau für den Regalaufbau definiert. Der Auftraggeber
muss auf der Standfläche mindestens zwei Achsen anbringen, die senkrecht
zueinander verlaufen; die Längs- und die Querachse bezogen auf die
Regalanordnung.
31.6 Es muss eine fertige, ausreichend gehärtete Standfläche vorhanden
sein, der den in NEN 2747 festgelegten Ebenheitstoleranzen entspricht und
im Verhältnis zu den auftretenden Punktdruckbelastungen eine ausreichende
Tragfähigkeit aufweist, die Qualität ausreichend ist, damit die Verankerung
der Anlage gewährleistet werden kann. Das notwendige Untergießen,
Untermörteln bzw. Unterstopfen wird als Mehrleistung verrechnet. Die
Verwendung von Ausgleichsplatten ist im Durchschnitt begrenzt auf:
a) Fachbodenregale, 1,5 m.m.
b) sonstige Regaltypen, 3,0 m.m.
c) pro Kragarmregalständer, 8,0 m.m.
31.7 Der Auftraggeber muss den Montageplatz so vorbereiten, dass die
Monteure ohne Unterbrechung und unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften die Montagearbeiten in einem freien Montageraum
durchführen können.
31.8 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Maßnahmen (Abschirmung,
Genehmigungen, usw.), die zur Durchführung der (Schweiß-)Arbeiten
erforderlich sind.
31.9 Die Wartestunden, die durch das Verschulden des Auftraggebers
verursacht wurden, werden nach dem jeweils geltenden Stundensatz von
Verwender verrechnet. Der Verwender stellt dem Auftraggeber wöchentlich
eine Übersicht über die angefallenen Wartestunden zur Verfügung.
31.10 Der Verwender ist nicht verantwortlich für die Qualität und/oder
Ausführung des Betonbodens. Der Verwender kann niemals für das Durchbohren
von Bewehrung, Kabeln und/oder Rohren haftbar gemacht werden.
Artikel 32: Durchführung der Arbeiten
32.1 Der Montageplatz ist für die Mitarbeiter von Verwender von 7.00 bis
18.00 Uhr zugänglich; im Falle notwendiger Überstunden wird Verwender den
Auftraggeber rechtzeitig informieren.
32.2 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Beheizung und Beleuchtung
des Montageplatzes verantwortlich.
32.3 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ein 220V- und
380V-Stromversorgungssystem zur Verfügung.
32.4 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich eine Kantineneinrichtung zur
Verfügung
32.5 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich - ohne zeitliche Einschränkung -
einen Gabelstapler und erforderlichenfalls eine Arbeitsbühne mit
ausreichender Hubhöhe und Tragfähigkeit, sowie eine Plattform zur
Verfügung.
32.6 Für einen ungehinderten Aufbau ist auf beiden Seiten des
Montageplatzes ein 2,5 m breiter Streifen vorhanden.
32.7 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Entsorgung von Abfall und
Verpackungsmaterial.
32.8 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Absperrung des
Montageplatzes verantwortlich.
32.9 Falls für das Bohren in Beton Diamantbohrer benötigt werden, wird der
Verwender die zusätzlichen Kosten dafür dem Auftraggeber in Rechnung
stellen. Das Bohren mit einem Diamantbohrer ist möglich erforderlich, wenn
der Durchmesser der Betonbewehrung größer ist als 12 mm oder wenn ein hoher
Bewehrungsgrad vorliegt. Letzteres hat zur Folge, dass beim Bohren relativ
viele Bohrlöcher auf Bewehrungsstahl stoßen werden.
32.10 Sofern von obigen Grundsätzen und Bedingungen abgewichen wird, kann
dies zu Mehrkosten führen, die dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden
Sätzen in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn durch den
Auftraggeber nachträglich ein regelmäßiger Regalaufbau in eine
unregelmäßige Anordnung geändert wird. Oder wenn die Arbeitsbedingungen
deutlich ungünstiger sind als unter einem normalen 'Innenraumklima', z. B.
aufgrund der Notwendigkeit von Öffnungen in Wänden und/oder im Dach.
Artikel 33: Lieferung der Lagerausstattung
33.1 Ungenutzte Restmaterialien stehen dem Verwender weiterhin zur
Verfügung.
33.2 Der Montageplatz wird besenrein übergeben.
33.3 Die Lieferung wird durch die Erstellung eines Protokolls
abgeschlossen, das im Namen des Verwenders und des Auftraggebers
unterzeichnet wird.
C. Aufträge an Dritte
Artikel 34: Besondere Bedingungen über Aufträge vom Verwender an Dritte
34.1 In diesen besonderen Bedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit
der jeweiligen Bedeutung verwendet:
Verwender: Auftraggeber, Verwender diesen besonderen Bedingungen;
Unternehmer: die Vertragspartei des Verwenders;
Vereinbarung: die Vereinbarung zwischen Verwender und dem Unternehmer;
34.2 Der Unternehmer muss auf erstes Verlangen hin dem Verwender eine
schriftliche Liste aller Arbeitnehmer vorlegen, die vom Unternehmer im
Rahmen der vom Verwender zugewiesenen Arbeiten eingesetzt werden oder
eingesetzt werden sollen;
34.3 Der Unternehmer muss auf erstes Verlangen hin dem Verwender stets die
Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter (m/w) zur Einsicht vorlegen und den
Verwender schriftlich darüber informieren, wo, wann und zu welchen Zeiten
die Mitarbeiter (m/w) tätig ist;
34.4 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verwender für die fristgerechte
Erfüllung aller seiner Verpflichtungen, die sich des Gesetzes wegen
bezüglich der vorgenannten Mitarbeiter (m/w) ergeben;
34.5 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erstes
Verlangen hin die folgenden Informationen schriftlich zu übermitteln:
- Name und Anschrift der Berufsgenossenschaft, in der der Unternehmer
eingetragen ist;
- einen gültigen Nachweis der Eintragung bei der Berufsgenossenschaft;
- die Lohnsteuernummer des Unternehmers;
34.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erstes
Verlangen hin eine Erklärung über die Zahlungen an die Berufsgenossenschaft
und eine Erklärung über die Lohnsteuerzahlungen vorzulegen, und zwar wie im
Rahmen des Gesetzes bezüglich der Lohnsteuer- und
Sozialversicherungspflichten mittelbarer Angestellter (Wet
Ketenaansprakelijkheid-WKA) Richtlinien bezweckt wird;
34.7 Der Unternehmer muss bezüglich der Zahlungen an die
Berufsgenossenschaft und dem Empfänger der direkten Steuern für die
vorgenannten Mitarbeiter (m/w) eine ausreichende Belegführung
gewährleisten;
34.8 Der Verwender zahlt keine Lohnsteuer und keine
Sozialversicherungsbeiträge, sofern die Finanzbehörden und/oder das
Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen (UWV) nicht der Meinung
sind, dass der Verwender dazu verpflichtet ist. Der Unternehmer schützt den
Verwender vor jeglicher Haftung für nicht gezahlte Steuern und/oder
Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf den vereinbarten Satz. Diese
Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Unternehmers. Wenn der Verwender
vom Finanzamt für die Nichtabführung von Einkommenssteuer und/oder
Sozialversicherungsbeiträgen durch von Unternehmer beauftragte Dritte
haftbar gemacht wird, ist der Verwender berechtigt, den Betrag, für den er
gegenüber dem Finanzamt und/oder dem Ausführungsinstitut der
Arbeitnehmerversicherungen (UWV) haftbar gemacht wird, von der Summe
abzuziehen, die der Auftraggeber noch an den Auftragsnehmer zu zahlen hat.
Der Verwender behält sich außerdem das Recht vor, die in Artikel 29.13
genannte Vertragsstrafe zu fordern.
34.9 Der Verwender ist jederzeit berechtigt, die von Unternehmer für die
Arbeit zu entrichtenden Beiträge und Lohnsteuer von der von ihm an
Unternehmer zu zahlenden Verdingungssumme bzw. dem Kaufpreis einzubehalten
und im Namen von Unternehmer an die zuständige Berufsgenossenschaft bzw.
den vorgenannten Empfänger zu entrichten;
34.10 Unbeschadet der Bestimmungen des obigen Absatzes ist der Unternehmer
verpflichtet, auf erstes Verlangen des Verwenders ein G-Konto im Sinne des
Gesetzes WKA in Bezug auf die in Auftrag gegebenen Arbeiten zu eröffnen.
Der Verwender ist sodann berechtigt, den Teil der von ihm an den
Unternehmer zu zahlenden Verdingungssumme oder des Kaufpreises auf dieses
G-Konto zu überweisen, der aus den Beträgen besteht, die für die Prämien
und die Lohnsteuer für die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter (m/w) fällig
sind. Diese Überweisung gilt für den Verwender als Begleichung des
betreffenden Teils der Verdingungssumme oder des Kaufpreises. Wenn und
solange Unternehmer den Verwender nicht schriftlich über die Eröffnung des
G-Kontos in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verwender berechtigt, den
betreffenden Betrag von der Verdingungssumme oder dem Kaufpreis
einzubehalten;
34.11 Der Unternehmer ist nicht befugt, irgendeinen Teil der Vereinbarung
durch Dritte durchführen zu lassen, ohne die vorherige schriftliche
Genehmigung des Verwenders;
34.12 Falls der Unternehmer einen Teil der Vereinbarung durch einen Dritten
durchführen lässt, muss er dies im Rahmen einer Vereinbarung tun, in der
mutatis mutandis die Absätze 1 bis 11 dieses Artikels aufgeführt sind;
34.13 Unternehmer erklärt, über eine ausreichend umfassende Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Der Verwender hat keine
Unfallversicherung zu Gunsten der Auftragsnehmers abgeschlossen.
34.14 Bei Nichterfüllung einer der vorgenannten Verpflichtungen durch den
Unternehmer, muss der Unternehmer dem Verwender eine sofort fällige
Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der zwischen dem Verwender und dem
Unternehmer geltenden Verdingungssumme oder des Kaufpreises zahlen,
unbeschadet des Rechts des Verwenders, die Vereinbarung aufzulösen und
Schadensersatz zu fordern.
Artikel 35: Zurechenbare und dauerhafte oder nicht dauerhafte, nicht zurechenbare Versäumnisse
35.1 Wenn die Vertragspartei eine oder mehrere Verpflichtungen, die sich
aus einer Vereinbarung mit dem Verwender ergeben, nicht, nicht rechtzeitig,
nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, und diese Nichterfüllung der
Vertragspartei anzulasten ist, gerät die Vertragspartei von Rechts wegen in
Verzug, und kann der Verwender die Vereinbarung, ohne dass es einer
Inverzugsetzung bedarf, durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an
die Vertragspartei die Vereinbarung auflösen oder in eine
Schadensersatzverpflichtung umsetzen, es sei denn, der Verwender hält an
der Erfüllung der Verpflichtungen fest.
35.2 Wenn und insofern mehrere (juristische) Personen an einer Vereinbarung
mit dem Verwender beteiligt sind, haften diese (juristischen) Personen
gesamtschuldnerisch gegenüber dem Verwender für die aus der mit dem
Verwender geschlossenen Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen dieser
Vertragspartei.
35.3 Als nicht zurechenbare Versäumnisse gelten unter anderem: restriktive
behördliche Maßnahmen gleich welcher Art, Epidemien, Mobilmachung, Krieg,
Revolution, Streik, Beschlagnahme, Produktionsunterbrechung, Mangel an
Rohstoffen, Halbfabrikaten, Hilfsstoffen und Energie, Naturkatastrophen,
vollständiger oder teilweiser Leistungsausfall von Dritten, von denen Güter
oder Dienstleistungen zu beziehen sind, und jeder andere Grund, der von den
Parteien nicht vernünftigerweise vorhersehbar ist und auf den sie keinen
Einfluss haben, und den sie, wenn ihnen ein solcher Umstand zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen wäre, die Vereinbarung
nicht oder nicht unter denselben Bedingungen geschlossen hätten.
35.4 Wenn die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen und/oder die
Durchführung von Arbeiten durch den Verwender infolge eines dem Verwender
nicht zuzurechnenden Versäumnisses um mehr als zwei Monate, gerechnet ab
dem vereinbarten Liefertermin, verzögert wird, wird dieses Versäumnis als
dauerhaft angesehen. Der Verwender ist, wenn dieser Fall eintritt,
berechtigt, die Vereinbarung ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine
schriftliche Erklärung aufzulösen, ohne dass die Vertragspartei hierdurch
einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verwender geltend machen
kann.
35.5 Wenn die Lieferung der Güter oder die Erbringung von Dienstleistungen
durch den Verwender innerhalb von zwei Monaten erfolgen kann, ist das
Versäumnis nicht von Dauer. Die Parteien sind in einem solchen Fall nicht
berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen. Die Lieferverpflichtung des
Verwenders wird jedoch ausgesetzt, ohne dass der Verwender gegenüber der
Vertragspartei und/oder Dritten zu irgendeinem Schadenersatz oder Vergütung
verpflichtet ist.
D. Vermietungsbestimmungen
Artikel 36: Dauer des Mietverhältnisses
36.1 Falls der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht
an den Vermieter übergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass das
Mietverhältnis auf unbefristete Zeit und zu den gleichen Bedingungen
fortgesetzt wird. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, den
Mietgegenstand nach Ablauf dieses Zeitraums zurückzufordern und, falls er
dies für erforderlich hält, zurückzuholen. Die entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Mieters. Für die Beendigung des Mietverhältnisses gilt die in
der Vereinbarung festgelegte Kündigungsfrist.
36.2 Im Falle, dass der Vermieter feststellt, dass der Mieter die
Bedingungen der Vereinbarung nicht einhält, ist er berechtigt, ohne weitere
Ankündigung die Vereinbarung fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand
zurückzuholen. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, dem Mieter den
Mietbetrag für die ursprüngliche Laufzeit der Vereinbarung in Rechnung zu
stellen, es sei denn, der Mietgegenstand wird anderweitig genutzt. Jede
Vereinbarung wird beendet:
1) nach Ablauf der vereinbarten Frist;
2) durch schriftliche Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung
der vereinbarten Kündigungsfrist;
3) unverzüglich im Falle eines Konkurses, einem Insolvenzverfahren, einer
Zahlungsunfähigkeit oder bei einem Antrag auf Zahlungsaufschub für die
Gläubiger, oder wenn der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt;
4) unverzüglich, wenn Vermieter feststellt, dass der Mieter seine
Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung oder diesen Bedingungen nicht
erfüllt.
In all diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt - und wird der Mieter
hiermit unwiderruflich ermächtigt -, die Räumlichkeiten des Mieters, in
denen sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten und den Mietgegenstand
zurückzuholen, unbeschadet des Rechts, im Falle einer zwischenzeitlichen
Beendigung einen Ausgleich für Kosten, Schäden und Zinsen zu fordern.
Artikel 37: Mietpreis, Kautionszahlung
37.1 Die für den Mietpreis vereinbarte(n) Zahlungsfrist(en)
beginnt/beginnen an dem Tag, an dem der Mietgegenstand tatsächlich dem
Mieter übergeben wird. Auch wenn der Mietgegenstand dem Vermieter vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit wieder zur Verfügung gestellt wird, ist
der Vermieter berechtigt, die Miete für die gesamte Dauer der Vereinbarung
zu verlangen, sofern der Mietgegenstand nicht anderweitig verwendet wird.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten wird der
vereinbarte Mietbetrag alle 6 Monate um die vom niederländischen Zentralen
Amt fürStatistik (Centraal Bureau voor de Statistiek) veröffentlichte Lohnindexziffer
angepasst.
37.2 Der Mietbetrag ist grundsätzlich im Voraus für einen zu vereinbarenden
Zeitraum zu entrichten. Die Kosten für Wartung und/oder Reparaturen sind
vom Mieter sofort nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
37.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schuldet der Mieter für jede Vermietung eine Kaution. Die Kaution wird im proportionalen Verhältnis zum Wert des gemieteten Gegenstandes festgelegt. im Falle, dass der Mieter die Kaution nicht rechtzeitig leistet, kann der Verwender die Vereinbarung einseitig kündigen, unbeschadet des Rechts des Verwenders auf Schadenersatz. Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung auf den geschuldeten Mietbetrag. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Verwender die vom Mieter geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen. Die Kaution wird nur dann zurückerstattet, wenn festgestellt wird, dass der Mieter alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Artikel 38: Versicherung
38.1 Der Versand nach und vom Mieter erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters. Die vom Verwender gemieteten Regale sind gegen das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Der Vermieter ist im Rahmen dieser Versicherung eine mitversicherte Partei. Für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500 €, die zu Lasten des Mieters geht. Es gibt keine Selbstbeteiligung für Schäden infolge von Tod und/oder Körperverletzung. Ausdrücklich gilt, dass Schaden am Eigentum des Mieters und Schaden an Gegenständen, die sich im Besitz des Mieters befinden, nicht versichert sind und daher zu Lasten des Mieters gehen. Ausführliche Versicherungsbedingungen werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.
Artikel 39: Inspektion
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu inspizieren und die für notwendig erachtete Wartung, gründliche Überholung, Reparaturen, usw. durchzuführen.
Artikel 40: Nutzung und Wartung des Mietgegenstandes (und im Falle eines gültigen Eigentumsvorbehalts)
40.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebs- und Wartungsanweisungen
vollständig zu befolgen, die vorgeschriebene Wartung durchzuführen, keine
Überlastung zuzulassen und dem Vermieter den Mietgegenstand unverzüglich
nach Ablauf der Vereinbarung in betriebsbereitem, gereinigtem und
gepflegtem Zustand mit sämtlichem Zubehör wieder bereitzustellen.
40.2 Für die Dauer der Vermietung oder im Falle eines Kaufs, aber solange
die Produkte dem Eigentumsvorbehalt von Verwender unterliegen, gelten die
folgenden Vorschriften für die Wartung und Nutzung der Produkte.
40.3 Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne die vorherige schriftliche
Genehmigung des Verwenders Änderungen an den Produkten vorzunehmen oder zu
dulden und Materialien an oder auf den Produkten zu montieren. Unbeschadet
der Zustimmung des Verwenders zum Vorstehenden wird der Auftraggeber bei
Beendigung des Mietverhältnisses auf erste Aufforderung des Verwenders auf
seine Kosten veranlassen, dass die angebrachten Materialien entfernt und in
ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, ohne dass der
Auftraggeber hierfür einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
40.4 Wartungsarbeiten, Änderungen und/oder das Durchführen von Reparaturen
werden ausschließlich vom Verwender durchgeführt, sofern der Auftraggeber
keine schriftliche Genehmigung erhalten hat, diese Arbeiten selbst
durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
40.5 Der Auftraggeber ist gehalten, die Produkte in einwandfreiem Zustand
und im gutem Wartungszustand erhalten zu haben. Der Auftraggeber wird die
Produkte entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck nutzen und sie auf
seine Kosten in gutem Zustand und Wartungszustand halten, vorbehaltlich der
normalen Abnutzung. Der Auftraggeber übernimmt alle kleineren und täglichen
Reparaturen am Mietgegenstand, einschließlich des Austauschs defekter Teile
(die vom Verwender zum Neupreis erworben werden müssen).
40.6 Der Verwender ist berechtigt, die Produkte gelegentlich zu
inspizieren. Falls der Verwender der Meinung ist, dass die Produkte
unsachgemäß benutzt oder vernachlässigt werden, ist der Verwender
berechtigt, die Produkte wieder in seinen Besitz zu bringen und/oder sie zu
Lasten des Auftraggebers in einen guten Zustand und Wartungszustand zu
bringen oder bringen zu lassen.
40.7 Wenn am Ende der Mietdauer (bei Rückgabe in den Depots des Verwenders
oder eines von ihm beauftragten Dritten) der Verwender der Auffassung ist,
dass sich die Produkte nicht mehr in einem guten Zustand und einem guten
Wartungszustand befinden, abgesehen von normaler Abnutzung, wird der
Verwender den Auftraggeber informieren und die Produkte zu Lasten des
Auftraggebers in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen oder
zurückversetzen lassen.
40.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu
übertragen, zu (unter-)vermieten oder mit einem beschränkten Recht zu
belasten oder (anderweitig) einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Im
Falle, einer Zuwiderhandlung verwirkt der Auftraggeber eine sofort fällige
Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €, ohne dass es einer Aufforderung, einer
Inverzugsetzung oder einer gerichtlichen Intervention bedarf, unbeschadet
des Rechts des Verwenders auf vollständigen Schadensersatz, gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen.
40.9 Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Produkte ohne vorherige
schriftliche Genehmigung sdes Auftragnehmers zu transportieren oder
anderweitig zu bewegen.
Artikel 41: Eigentum
41.1 Während der Dauer des Mietvertrages bleibt der Mietgegenstand unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in und zu Gunsten seiner Betriebszwecke nutzen; Er darf es ohne die schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht an Dritte vermieten, verleihen oder zum Gebrauch überlassen- auch nicht gegen Bezahlung - und es auch nicht an eine andere als die auf dem Lieferschein angegebene Adresse befördern. Wenn der Mieter zur Veräußerung des Mietgegenstands übergeht, macht er sich des Gesetzesverstoßes der Unterschlagung schuldig.Artikel 42: Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verwenders an Dritte übertragen bzw. abtreten. Der Verwender kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen. Der Verwender ist berechtigt, das Eigentum des Mietgegenstandes, sowie die Rechte und Pflichten im Rahmen des mit dem Mieter vereinbarten Mietvertrages, auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich im Voraus ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie das Eigentum des Mietgegenstandes an einen Dritten übertragen werden können.IJsselstraat 9-13
5347 KG
Oss, Die Niederlande
Telefon: +31 (0) 412 667 650
E-Mail-Addresse: info@begra-group.com
CoC: 60341882