Allgemeinen Geschäftsbedingungen Begra Group und ihre Tochtergesellschaften



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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil (Kapitel A) und einem Besonderen Teil (Kapitel B, C und D)

A. Allgemeine Bestimmungen: Artikel 1 bis 26
B. Erbringung von Dienstleistungen/Arbeiten und Montage: Artikel 27 bis 33
C. Aufträge an Dritte: Artikel 34 und 35
D. Mietbedingungen: Artikel 36 bis 42

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem allgemeinen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den besonderen Mietbedingungen haben die besonderen Mietbedingungen Vorrang.

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:
1.1 Verwender: eine oder mehrere der folgenden Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung: Safety Support B.V., Magazijnplein.nl B.V., Qshop B.V., AVM-Waalwijk B.V., Logirent B.V., Begra Magazijninrichting B.V., als Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Verkäufer, Vermieter, Begra, Auftragnehmer, Verwender;
1.2 Auftraggeber: Die Gegenpartei des Verwenders, Käufer, Mieter, Abnehmer oder derjenige, der uns mit der Lieferung von Gütern, der Verrichtung von Dienstleistungen oder mit dem Anbieten von Gütern oder dem Verrichten von Dienstleistungen beauftragt.
1.3 Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen Verwender und Auftraggeber;
1.4 Die Arbeit: Alle zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber vereinbarten Arbeiten und in diesem Zusammenhang vom Verwender gelieferten Materialien.

Artikel 2: Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber, auf die der Verwender diese Bedingungen für anwendbar erklärt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen;
2.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Vereinbarungen mit dem Verwender, für deren Durchführung der Verwender die Dienste Dritter in Anspruch nehmen muss;
2.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts anderes in schriftlicher Form vereinbart haben. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien gültig sind, gilt für den Fall widersprüchlicher Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verwender und @@der Auftraggeber, dass die Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders Vorrang haben;
2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder als unwirksam erklärt werden, behalten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin ihre Gültigkeit. Der Verwender und der Auftraggeber werden sich sodann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten, wobei sie, wenn und soweit möglich, den Zweck und die Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigen.
2.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, sofern nicht von den besonderen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird.
2.6 Die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht nur zugunsten des Verwenders, sondern auch zugunsten aller Partner und aller verbundenen Unternehmen und Dienste sowie aller Personen, die beim Verwender und/oder bei den verbundenen Unternehmen des Verwenders beschäftigt sind, aller Personen, die vom Verwender mit der Ausführung irgendwelcher Aufträge beauftragt werden, und aller Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Verwender haftbar sein könnte.
2.7 Absprachen, Zusicherungen und Erklärungen der Mitarbeiter (m/w) von Verwender sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Verwender verbindlich.
2.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf zukünftige Aufträge und/oder Bestellungen Anwendung.

Artikel 3: Angebote, Offerten und Vereinbarungen

3.1 Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, sofern das Angebot keine Annahmefrist enthält;
3.2 Vereinbarungen, an denen der Verwender beteiligt ist, gelten erst als beschlossen:
a) nach Unterzeichnung einer zu diesem Zweck erstellten Vereinbarung durch beide Parteien, und zwar ab dem Tag der Unterzeichnung, bzw.;
b) nach Erhalt und Einverständniserklärung der schriftlichen Annahme eines vom Verwender abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber;
c) bei deren Nichtvorhandensein durch die Übergabe relevanter Bescheide und Unterlagen, die für den Auftrag durch den Auftraggeber an den Verwender erforderlich sind;
3.3 Die Preise in den genannten Angeboten und Offerten verstehen sich in Euro, zzgl. MwSt. und sonstiger behördlicherseits auferlegten Abgaben sowie zzgl. Versand- und eventueller Transport-, Montage- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben;
3.4 Wenn die Annahme von dem in der Offerte enthaltenen Angebot abweicht, ist der Verwender nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Verwender gibt etwas anderes an;
3.5 Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Verwender nicht zur Durchführung eines Teils der im Angebot oder der Offerte erfassten Tätigkeiten zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises;
3.6 Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge;
3.7 Wird die Offerte nicht akzeptiert, ist der Verwender berechtigt, die mit der Erstellung der Offerte verbundenen Kosten demjenigen in Rechnung zu stellen, auf dessen Verlangen er die Offerte erstellt hat, sofern dies vor der Erstellung der Offerte vereinbart wurde.
3.8 Aufträge sind verbindlich, wenn sie durch den Auftraggeber dem Verwender schriftlich (auch digital) bestätigt worden sind. Die Vereinbarung gilt als zustande gekommen, wenn sich aus den Handlungen des Auftraggebers und/oder des Verwenders ergibt, dass die Vereinbarung tatsächlich erfüllt wird.
3.9 Die in den Katalogen, Abbildungen, auf der Website, Zeichnungen, Normalisierungsblättern usw. genannten Daten sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung sind. Geringfügige Maßabweichungen oder Änderungen an der Konstruktion oder an Bauteilen, die für eine fachgerechte Ausführung erforderlich sind, behalten wir uns vor.
3.10 Die Rechte an den vom Verwender dem Auftraggeber unterbreiteten Angeboten, Berechnungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Beschreibungen usw. verbleiben bei dem Verwender. Auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Das Urheberrecht solcher Dokumente bleibt dem Verwender vorbehalten und darf ohne Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt noch Dritten gezeigt, verwendet oder veröffentlicht werden.
3.11 Der Auftraggeber kann aus einer Beratung des Verwenders über die Gestaltung des Lagers, des Geschäftes, des Archivs usw. keine Rechte ableiten.
3.12 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen;
3.13 Angebote und/oder Offerten haben eine Gültigkeit von einem Monat oder solange der Vorrat reicht.

Artikel 4: Lieferungen

4.1 Hat sich der Auftraggeber die Lieferung bestimmter Materialien und/oder die Durchführung bestimmter Teile der Arbeiten vorbehalten, haftet der Auftraggeber für die nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Durchführung der Arbeiten;
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat;
4.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, müssen die für den Verwender entstandenen Schäden und Kosten vom Auftraggeber getragen werden;
4.4 Vereinbarte Liefertermine sind immer indikativ, aus denen keine Rechte abgeleitet werden können.
4.5 Der Auftraggeber sorgt gegenüber dem Verwender dafür, dass:
- die Zufahrt zum Gebäude oder Gelände über gepflasterte Zufahrtswege für Lastkraftwagen mit Anhängern möglich ist.
- es ausreichende Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Materialien und Hilfsmitteln gibt;
- es wirksame Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten gibt;
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Gesuch hin, Lagerräume für Material und Materialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
4.7 Der Auftraggeber stellt den Verwender von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schaden erleiden und die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
4.8 Die Lieferung von Materialien und anderen Gegenständen erfolgt an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort, sofern nicht anders vereinbart;
4.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter in dem Zeitpunkt abzunehmen, in dem der Verwender sie ihm liefert oder liefern lässt, oder in dem Zeitpunkt, in dem ihm diese gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
4.10 Verweigert der Auftraggeber die Annahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist der Verwender berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern;
4.11 Werden die Güter zugestellt, ist der Verwender berechtigt, die Zustellkosten in Rechnung zu stellen;
4.12 Benötigt der Verwender im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung vom Auftraggeber Daten, so beginnt die Lieferzeit an dem Datum, an dem der Auftraggeber diese Daten dem Verwender zur Verfügung gestellt hat;
4.13 Wenn der Verwender eine Frist für die Fertigstellung oder Lieferung benennt, ist diese lediglich indikativ. Eine genannte Fertigstellungs- oder Lieferfrist kann folglich in keinem Fall als Endfrist bezeichnet werden. Bei Überschreitung einer Frist hat der Auftraggeber den Verwender schriftlich in Verzug zu setzen;
4.14 Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bedeutet dies, dass der Versand der Lieferung zu Lasten des Verwenders erfolgt, wobei der Verwender die Transportart bestimmt. Wenn die Lieferadresse nicht (ordnungsgemäß) zugänglich ist, weil es keine Pflasterung oder gut befahrbaren Weg gibt, erstreckt sich die Lieferverpflichtung des Verwenders nicht weiter als bis zu der dem Lieferort nächstgelegenen, normal zugänglichen Stelle; in diesem Fall ist der Verwender berechtigt, die Mehrkosten, die ihm entstehen, um die Ware dennoch 'frei Haus' zu liefern, in Rechnung zu stellen.
4.15 Der Auftraggeber ist für das Löschen der Güter verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart.
4.16 Die Kosten für einen eventuellen Weitertransport der Güter zu ihrem internen Bestimmungsort können dem Auftraggeber vom Verwender gemäß den aufgewendeten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden.
4.17 Angebotene oder vereinbarte Transportpreise basieren auf den dann kostenbestimmenden Faktoren. Ändern sich in der Zeit zwischen dem Angebot und der tatsächlichen Lieferung die kostenbestimmenden Faktoren, ohne dass der Verwender hierauf Einfluss hat, ist jede der Parteien berechtigt, eine Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.
4.18 Die Transportpreise in den Niederlanden gelten für die gesamten Niederlande mit Ausnahme der Westfriesischen Inseln (Wattinseln) und der BES-Inseln.
4.19 Für Unternehmen gilt, dass Rücksendungen ausschließlich nach Genehmigung durch Verwender zulässig sind. Die anfallenden Kosten für eine Rücksendung, gleich aus welchem Grund, gehen immer zu Lasten des Kunden (Bestellers), sofern nicht anders vereinbart.

Artikel 5: Montage

Gelieferte Materialien sind oder werden nicht montiert, sofern nicht anders vereinbart. Für alle Montagearbeiten gelten unsere 'Montagebedingungen'. Diese Bedingungen sind in Abschnitt B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen.

Artikel 6a: Annahme, Genehmigung, Reklamationen Arbeit

6a.1 Nach erfolgter Lieferung hat der Auftraggeber dem Verwender innerhalb von acht Tagen schriftlich mitzuteilen, ob die Arbeit genehmigt worden ist oder nicht. Im ersten Fall müssen die in Absatz 3 genannten geringfügigen Mängel angegeben werden, im zweiten Fall die Mängel, die einer nicht erfolgten Genehmigung zugrunde liegen. Wird die Lieferung genehmigt, so gilt das Tag der Genehmigung der Tag an dem die Lieferung erfolgt ist. Die Lieferung gilt auch dann als genehmigt, wenn sie in Gebrauch genommen wird.
6a.2 Teilt der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Tagen nach der Abnahme schriftlich mit, ob die Lieferung genehmigt wurde oder nicht, so gilt die Lieferung vom ersten Tag der Lieferung an für genehmigt.
6a.3 Geringfügige Mängel dürfen kein Anlass zur Verweigerung der Genehmigung sein, sofern sie die mögliche Inbetriebnahme nicht behindern. Der Verwender wird kleinere Mängel baldmöglichst beheben;
6a.4 Im Falle einer erneuten Aufnahme nach verweigerter Genehmigung gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend.
6a.5 Eventuelle sichtbare Mängel müssen dem Verwender innerhalb von acht Werktagen nach der erneuten Abnahme schriftlich mitgeteilt werden.
6a.6 Auch im Falle einer Reklamation gemäß einer der Bestimmungen dieses Artikels, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachte Leistung zu bezahlen.
6a.7 Übliche oder unvermeidliche Abweichungen in Farbe, Qualität, Abmessungen oder Verarbeitung stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6a.8 Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Reklamation wird der Verwender nach seinem Ermessen das Gelieferte ersetzen oder reparieren. Unter Reparatur versteht man auch eine eventuelle äußere Verstärkung oder das Anbringen einer Stabilitätsvorrichtung (z.B. eine Querverstrebung) an der Konstruktion, wobei die allgemeine Ausführung, die Verstellbarkeit usw. weitestgehend erhalten bleiben. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, dies unter normalen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Wenn eine Reparatur oder ein Austausch, nicht (mehr) möglich ist, dann können wir eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung zahlen.

Artikel 6b: Reklamationen zu gelieferten Gütern

6b.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte zum Zeitpunkt der Zustellung/Lieferung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu überprüfen, ob das Gelieferte in Qualität und Quantität dem Vereinbarten oder zumindest den Anforderungen entspricht, die im normalen (kommerziellen) Verkehr gelten. Der Auftraggeber muss dies unverzüglich dem Verwender reklamieren. Unsichtbare Mängel muss der Auftraggeber dem Verwender innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, mitteilen. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten Fristen reklamiert, sind alle Rechte des Auftraggebers bezüglich dieser Reklamation verwirkt. Reklamationen, die nach den obigen Fristen eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
6b.2 Reklamationen, die eine bestimmte Sendung betreffen, haben keinen Einfluss auf vorhergehende Lieferungen oder Lieferungen, die derselben Vereinbarung unterliegen.
6b.3 Übliche oder unvermeidliche Abweichungen in Farbe, Qualität, Abmessung oder Ausführung stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6b.4 Im Falle einer rechtzeitigen Reklamation gemäß diesem Artikel bleibt der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Produkte verpflichtet. Falls der Auftraggeber mangelhafte Güter retournieren möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verwenders, und auf die vom Verwender angegebene Weise.
6b.5 Reklamationen bezüglich der gelieferten Güter setzen die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers nicht aus.

Artikel 7: Muster und Modelle

7.1 Wenn dem Auftraggeber ein Muster, ein Modell oder eine Abbildung gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass diese nur zur Veranschaulichung gezeigt wurden, ohne dass das Produkt damit übereinstimmen muss, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Produkt damit übereinstimmen muss.
7.2 Werden in der Vereinbarung Angaben zu Oberflächen oder anderen Abmessungen und Angaben gemacht, so gelten diese ebenfalls nur als Angaben, es sei denn, sie sind für die durchzuführenden Arbeiten erforderlich.

Artikel 8: Vergütungen, Preis und Kosten

8.1 Wenn der Verwender mit dem Auftraggeber einen Festpreis vereinbart hat, ist der Verwender dennoch berechtigt, in den folgenden Fällen eine Preiserhöhung vorzunehmen;
8.2 Ist kein Festpreis vereinbart, so wird der Preis auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden oder Stundenteile ermittelt. Der Preis wird nach den üblichen Stundensätzen von Verwender berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sofern nicht ein abweichender Stundensatz vereinbart wurde;
8.3 Der Verwender kann Preiserhöhungen weitergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots oder der Offerte und der Lieferung der Vereinbarung sich Preisänderungen von mehr als 5 % oder 5.000 € bezüglich Sozialabgaben, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Gehältern, Rohstoffen, Halbfabrikaten oder Verpackungsmaterial ergeben haben.
8.4 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Sonderbestellungen außerhalb der Produktpalette von Verwender zu tätigen. Für Sonderbestellungen gelten abweichende Preise und/oder Lieferbedingungen, die schriftlich vereinbart werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung einer Sonderbestellung werden diese Güter von Verwender grundsätzlich nicht zurückgenommen. Nicht abgenommene Güter werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.

Artikel 9: Vertragsänderungen

9.1 Wenn während der Umsetzung der Vereinbarung ersichtlich wird, dass es für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Vereinbarung unerlässlich ist, die auszuführenden Arbeiten und/oder die Lieferung zu ändern und/oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen die Vereinbarung entsprechend ändern;
9.2 Wenn die Parteien die Vereinbarung ändern und/oder ergänzen, kann dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Vertragserfüllung haben. Der Verwender wird den Auftraggeber baldmöglichst darüber informieren;
9.3 Wenn die Änderung und/oder Ergänzung auf die Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen haben, wird der Verwender den Auftraggeber darüber im Voraus informieren;
9.4 Wenn der Verwender für eine Änderung in der Vereinbarung neue Zeichnungen, Berechnungen, Modelle usw. anfertigen muss, wird der Verwender die damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen;
9.5 Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird der Verwender darauf hinweisen, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Überschreitung des Festpreises führen wird. Eine Überschreitung des vereinbarten Preises wird als Mehrleistung angesehen;
9.6 Eine Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt:
a. im Falle von Änderungen an der Vereinbarung oder an den Durchführungsbedingungen; b. im Falle von Abweichungen der Beträge der Budgetposten;
c. im Falle einer Abweichung von den verrechenbaren Mengen;
9.7 Budgetposten sind in der Vereinbarung genannte Beträge, die im Auftragspreis erfasst und die für folgende Zwecke bestimmt sind: - der Anschaffung von Baustoffen und/oder Materialien, oder - der Anschaffung von Baustoffen und deren Verarbeitung, bzw. - die Durchführung von Arbeiten, die am Tag des Vertragsabschlusses noch nicht hinreichend bestimmt sind und die vom Auftraggeber noch näher erläutert werden müssen. Zu jedem Budgetposten wird in der Vereinbarung angegeben, worauf er sich bezieht.

Artikel 10: Bezahlung

10.1 Der vereinbarte oder angebotene Preis versteht sich zzgl. 21% MwSt. und Verpackung und zzgl. sonstiger Abgaben, sowie der im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10.2 Alle Lieferungen erfolgen gegen Barzahlung oder Vorauskasse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Einwände gegen die Höhe der Rechnungsbeträge setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus;
10.3 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder einen Teil davon, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz oder der handelsrechtliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der höchste Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Gesamtbetrags in Rechnung gestellt;
10.4 Der Verwender ist berechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu stellen;
10.5 Im Falle einer Liquidation, eines (Antrags auf) Konkurses, einer Zulassung zur Umschuldung nach dem niederländischen Gesetz 'Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen', einer Pfändung oder eines ('vorübergehenden') Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig;
10.6 Die Zahlungen dienen zunächst zur Verringerung der Kosten, danach zur Verringerung der fälligen Zinsen und schließlich zur Verringerung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung wegen angeblicher Mängel oder fehlerhafter Lieferungen jeglicher Art nicht nachzukommen oder auszusetzen.

Artikel 11: Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle vom Verwender gelieferten Materialien und sonstige Gegenstände, Zeichnungen, Skizzen, Filme, Software, elektronische Dateien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), ob bearbeitet oder unbearbeitet, bleiben Eigentum des Verwenders, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus allen mit dem Verwender geschlossenen Vereinbarungen erfüllt hat;
11.2 Der Auftraggeber ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gestellten Güter zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten;
11.3 Im Falle, dass Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter in Beschlag nehmen oder mit Rechtsansprüchen belegen oder Rechtsansprüche geltend machen wollen, hat der Auftraggeber die Pflicht dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen;
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zu versichern und versichert zu halten gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden, sowie gegen Diebstahl und den Versicherungsschein auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen;
11.4 Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Auftraggeber bereits jetzt dem Verwender oder von diesem benannten Dritten die bedingungslose und unwiderrufliche Vollmacht, alle Orte zu betreten, an denen sich Eigentumsgegenstände des Verwenders befinden, und diese Gegenstände zurückzunehmen. Alle mit der Rücknahme verbundenen Kosten werden, sofern bereits eine Anzahlung geleistet wurde, verrechnet und/oder dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
11.5 Die vom Verwender gelieferten Güter, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden (solange der Verwender den Auftraggeber nicht schriftlich darüber informiert hat, dass der Verwender seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ausüben möchte) und dürfen niemals als Zahlungsmittel eingesetzt werden.
11.6 Insofern der Verwender noch andere als die in Artikel 11.1 genannten Forderungen gegen den Auftraggeber hat und der Verwender dem Auftraggeber Güter geliefert hat, die nicht unter Eigentumsvorbehalt gestellt sind, muss der Auftraggeber für diese Güter ein besitzloses Pfandrecht zugunsten des Verwenders als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verwender eintragen. Zudem muss der Auftraggeber gewährleisten, dass er zur Verpfändung der vorgenannten Güter berechtigt ist und dass die Güter keinen anderen Pfand- und/oder Sperrrechten unterliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum Rechnungswert zu versichern und auf Verlangen Kopien des Versicherungsscheines/der Versicherungsscheine vorzulegen. Insofern ein solches nicht bereits von Gesetzes wegen besteht, errichtet der Auftraggeber zu Gunsten des Verwenders ein stilles Pfandrecht auf Ansprüche in diesem Zusammenhang gegenüber dem Versicherer des Auftraggebers.

Artikel 12: Inkassokosten

Wenn der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder es unterlässt, sind alle angemessenen Kosten eine außergerichtlichen Inkassoverfahren zu Lasten des Auftraggebers. In jedem Fall haftet der Auftraggeber im Falle einer Geldforderung für die Inkassokosten.
Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß der in der niederländischen Inkassopraktiken üblichen Berechnungsmethode berechnet, derzeit gemäß der Verordnung über die Vergütung der außergerichtlichen Inkassokosten mit einem Mindestbetrag von 500,00 €;
12.1 Wenn dem Verwender höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Erstattung in Betracht;
12.2 Die eventuell entstandene Gerichts- und Vollstreckungskosten werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.

Artikel 13: Garantie

13.1 Der Verwender gewährt eine Garantiezeit von drei Monaten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
13.2 Wenn die zu liefernden Güter und Materialien diesen Garantien nicht entsprechen, wird der Verwender die Güter innerhalb einer vernünftigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mängelrüge durch den Auftraggeber nach eigenem Ermessen ersetzen oder für deren Reparatur sorgen;
13.3 Die vorgenannte Garantie gilt nur für Material- und Herstellungsfehler und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Mangel durch unsachgemäßen oder sachfremden Gebrauch entstanden ist, oder wenn die Gebrauchsanweisung nicht befolgt wurde, oder wenn ohne schriftliche Genehmigung des Verwenders Auftraggeber oder Dritte Änderungen am Produkt vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, oder wenn sie das Produkt für Zwecke verwendet haben, für die es nicht bestimmt ist;
13.4 Wenn der Verwender eine Garantie auf ein von einem Dritten hergestelltes Produkt gewährt, beschränkt sich diese Garantie auf die von diesem Dritten gewährte Garantie;
13.5 Eine Garantie wird nur für geliefertes Material gegeben, aber nicht für Löhne oder Arbeitsstunden, diese gehen zu Lasten des Auftraggebers;
13.6 Eine Garantie für die durchgeführten Arbeiten gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
13.7 Solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nicht erfüllt, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmung berufen.

Artikel 14: Risikoübertragung

Das Risiko bzgl. des Verlustes oder der Beschädigung der gelieferten Materialien, Rohstoffe und sonstigen Güter geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diese Güter rechtlich und/oder tatsächlich an den Auftraggeber geliefert werden und somit in die Zuständigkeit des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten gelangen.

Artikel 15: Aufschiebung und Vertragsauflösung

15.1 Der Verwender ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn:
- der Auftraggeber die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
- dem Verwender nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Im Falle, dass begründete Befürchtungen bestehen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist eine Aufschiebung nur dann zulässig, wenn die Unzulänglichkeiten dies rechtfertigen;
- der Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder ist unzureichend. Sobald die Sicherheit geleistet wird, erlischt das Recht auf Aufschub, es sei denn, die Erfüllung wird dadurch unangemessen verzögert;
15.2 Darüber hinaus ist der Verwender berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen oder kündigen zu lassen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung der Vereinbarung unmöglich machen oder nach vernünftigen Maßstäben eine Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, oder wenn sonstige Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung berechtigterweise unzumutbar machen;
15.3 Im Falle der Auflösung der Vereinbarung werden die Forderungen von Verwender gegen den Auftraggeber sofort fällig. Sollte der Verwender die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschieben, bleiben seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche unberührt;
15.4 Das Recht auf Schadensersatz bleibt dem Verwender in jedem Fall erhalten.

Artikel 16: Annullierung

16.1 Wenn der Auftraggeber eine Vereinbarung nach deren Abschluss annullieren möchte, werden der volle Auftragspreis (einschließlich MwSt.) als Annullierungskosten in Rechnung gestellt.
16.2 Die Annullierung muss per Einschreiben erfolgen;
16.3 Wenn der Auftraggeber nach der Annullierung die Abnahme von Gegenständen wie Materialien und Rohstoffen, die der Verwender bereits angeschafft hat, unabhängig davon, ob sie verarbeitet wurden oder nicht, ablehnt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verwender alle sich daraus ergebenden Kosten zu erstatten.

Artikel 17: Haftung

17.1. Wenn der Verwender haftbar sein sollte, beschränkt sich diese Haftung auf die in diesen Bedingungen vorgesehenen Fälle, und falls die vom Verwender gelieferten Güter mangelhaft sein sollten, beschränkt sich die Haftung des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber auf die unter dem Artikel 'Garantie' in diesen Bedingungen vorgesehenen Fälle.
17.2. Wenn der Verwender für einen direkten Schaden haftbar sein sollte, so beschränkt sich diese Haftung auf höchstens den Betrag, der von der Versicherung gefordert werden kann, oder jedenfalls auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist grundsätzlich auf den Höchstbetrag begrenzt, den der Versicherer des Verwenders in dem betreffenden Fall zu zahlen hat, der sich um die Selbstbeteiligung des Verwenders erhöht.
17.3. Abweichend der Bestimmungen unter Punkt 2. dieses Artikels, beschränkt sich die Haftung im Falle eines Auftrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten auf den Teil des Honorars, der für die letzten sechs Monate geschuldet wird, mit der Maßgabe, dass auch dann die Haftung auf den vom Versicherer des Verwenders gegebenenfalls zu zahlenden Höchstbetrag grundsätzlich begrenzt ist, der sich um die Selbstbeteiligung des Verwenders erhöht.
17.4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich Folgendes verstanden:
- die vertretbaren Kosten für die Feststellung der Ursache und den Umfang des Schadens, sofern es sich um die Feststellung eines Schadens im Sinne der vorliegenden Bedingungen handelt;
- alle eventuell vertretbaren Kosten, welche entstehen, um die mangelhafte Leistung des Verwenders gemäß der Vereinbarung wiederherzustellen, es sei denn, sie können dem Verwender nicht angelastet werden;
- vertretbare Kosten zur Schadensverhütung oder -begrenzung, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
17.5. Der Verwender haftet grundsätzlich nicht für indirekte Schäden, wie z.B. Betriebsschaden, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder -reduzierungen oder Folgeschäden, unabhängig von der Ursache, wie z.B. Rufschädigung, Umsatzausfall, Gewinnausfall und Verzögerungen bei der Produktion und/oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen.
17.6. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für einen direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verwenders oder seiner Mitarbeiter (m/w) zurückzuführen ist.
17.7. Der Verwender haftet nicht, wenn der Auftraggeber bei der Verwendung der vom Verwender gelieferten Güter die Bedienungsanleitungen und/oder die Richtlinien zur Tragfähigkeit nicht beachtet hat, wenn die gelieferten Güter zweckentfremdet wurden/werden oder wenn sie vom Auftraggeber unsachgemäß behandelt, verwendet oder gelagert wurden.
17.8. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Konstruktionen und Arbeitsmethoden, sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Aufträge und Anweisungen;
17.9 Sollten Baustoffe oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat oder die von ihm vorgeschrieben worden sind, Mängel aufweisen, so haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Schäden;
17.10 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an der Arbeit, die durch von ihm bzw. in seinem Auftrag von Dritten durchgeführte Arbeiten oder durch von ihm vorgenommene Lieferungen entstehen;
17.11 Der Verwender haftet nicht für jeglichen von seinem Mitarbeiter (m/w) oder hinzuzuziehenden Dritten dem Käufer oder vom Käufer hinzugezogenen Dritten aus welchem Grund auch immer zugefügten Schaden;
17.12 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Schaden, der im Zusammenhang mit der Nicht- oder Falschanwendung der für den Auftraggeber vorgeschriebenen Normen und der damit verbundenen Tragfähigkeiten durch den Auftraggeber entsteht wie aufgeführt unter Welche Tragfähigkeit gilt in meinem Fall. Der Auftraggeber trägt diesbezüglich die vollständige Verantwortung.
17.13 Der Auftraggeber unterliegt einer Umweltgenehmigungspflicht, wenn mindestens eine der nachfolgenden Situationen entsteht:
a. Der Auftraggeber entscheidet sich dafür, eine Lagerbühne (Zwischengeschoss) zu montieren.
b. Der Auftraggeber entscheidet sich für ein Lagerregal höher als 8,5 Meter.
c. Der Auftraggeber entscheidet sich für die Montage einer Lagerbühne die durch Regale unterstützt wird.
17.14 Wenn der Auftraggeber einer Umweltgenehmigungspflicht unterliegt, muss er vor Beginn der Montagearbeiten im Besitz der Umweltgenehmigung sein. Um Ihre Umweltgenehmigung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an das Umweltamt (www.omgevingsloket.nl), das von der nationalen Regierung oder Ihrer Gemeinde eingerichtet wurde.
17.15 Der Verwender ist nicht verantwortlich für die Einholung der nach den Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen. Der Auftraggeber kann den Verwender nicht haftbar machen, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt und/oder erhält.
17.16 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich gegen die Risiken der Produkthaftung angemessen zu versichern und versichert zu halten, wenn der Auftraggeber die vom Verwender gelieferten Produkte weiterverkauft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheines auszuhändigen.
17.17. Abweichend von den Artikeln 17.7 und 17.12 gilt dieser Absatz für den Kauf von gebrauchten Lagerregalen. Für den Kauf von gebrauchten Lagerregalen gibt Verwender eine geschätzte Tragfähigkeit an. Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Tragfähigkeit und/oder ob die geschätzte Tragfähigkeit korrekt angegeben ist. Der Auftraggeber schützt den Verwender in vollem Umfang vor eventuellem Schaden.
17.18 Führt der Verwender im Auftrag des Auftraggebers eine Inspektion durch, so ist diese immer als subjektive Momentaufnahme nach bestem Wissen und Gewissen anzusehen. Der Kontrolleur des Verwenders berät den Kunden. Der Auftraggeber bleibt letztendlich verantwortlich und haftet für das Sicherheitsniveau des betreffenden Lagers.
17.19 Der Verwender und/oder von ihm beauftragte Mitarbeiter haften in keiner Weise für inkompetente, unsachgemäße Verwendung.
17.20 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine sachkundige Prüfung durchführen zu lassen (gemäß der aktuellen EN 15635 Starre Stahllagersysteme - Nutzung und Wartung von Lagerregalen). Eventuelle Beschädigungen können zu mehrfachen Kontrollen führen. Der Auftraggeber stellt den Verwender von allen Schäden frei, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen. Jegliche Schäden gehen jederzeit vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
17.21 Der Auftraggeber bleibt jederzeit voll verantwortlich für die Einhaltung der Anweisungen.

Artikel 18: Höhere Gewalt

18.1 Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung einzuhalten, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der sich darauf berufenden Partei zurückzuführen ist und der nicht aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder einer üblichen Verkehrssitten von ihnen zu vertreten ist;
18.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle im Gesetz und in der Rechtsprechung angeführten Bestimmungen verstanden, sowie alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Ursachen, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, die ihn jedoch daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören Streiks im Unternehmen des Verwenders, Frost und Krankheit, sowie die direkten und indirekten Folgen einer Pandemie und/oder Epidemie;
18.3 Der Verwender ist auch berechtigt, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verwender seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen;
18.4 Die Parteien können die sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen während des Zeitraums, in dem die Höhere Gewalt andauert, aufschieben. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, kann jede Partei die Vereinbarung auflösen, ohne der anderen Partei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein;
18.5 Soweit der Verwender seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Eintritts der Höherer Gewalt teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dieser erfüllte oder zu erfüllende Teil einen selbständigen Wert zukommt, ist der Verwender berechtigt, den bereits erfüllten oder zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um eine gesonderte Vereinbarung.

Artikel 19: Geistiges Eigentum und Urheberrechte

19.1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Verwender die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Recht des geistigen Eigentums zustehen;
19.2 Es ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet, Änderungen an der Arbeit oder an den Gütern vorzunehmen, sofern sich dies nicht aus der Beschaffenheit der gelieferten Güter ergibt oder etwas anderes schriftlich vereinbart wurde;
19.3 Soweit nicht anders vereinbart, bleiben die vom Verwender im Rahmen dieser Vereinbarung gefertigten Entwürfe, Skizzen, Prospekte, Zeichnungen, Muster und Modelle Eigentum des Verwenders, unabhängig davon, ob sie dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Diese dürfen vom Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten weitergegeben werden, sofern aus der Art der überlassenen Unterlagen nichts anderes hervorgeht;
19.4 Alle von Verwender eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw. sind ausschließlich für den Gebrauch des Käufers bestimmt und dürfen ohne vorherige Genehmigung von Verwender nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten weitergegeben werden, sofern aus der Art der überlassenen Unterlagen nichts anderes hervorgeht.
19.5 Der Verwender behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 20 Haftungsbeschränkungen

20.1 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Daten, die zur Erfüllung der Vereinbarung verwendet werden.
20.2 Im Falle der Überlassung von Informationsträgern, elektronischen Dateien oder Software etc. durch den Auftraggeber an den Verwender, gewährleistet dieser, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 21: Geheimhaltung, Datenschutzrecht

21.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, geheim zu halten. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von einer Partei als solche bezeichnet werden, oder wenn dies aus der Art der Information hervorgeht;
21.2 Wenn der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzuleiten, und sich der Verwender dabei nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, ist der Verwender zu keinerlei Entschädigung oder Schadensersatz verpflichtet, und ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vereinbarung aufgrund etwaiger daraus resultierender Schäden aufzulösen.
21.3 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, im Einklang mit den Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zu handeln. Die Parteien werden gemäß den Richtlinien der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Meldung von Datenschutzverletzungen, dem DSGVO und dem DSGVO-Durchführungsgesetz handeln, um festzustellen, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt.
21.4 Der Verwender haftet nicht für Bußgelder oder Forderungen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz und den Datenschutzvorschriften nicht nachkommt.

Artikel 22: Sicherheiten

22.1 Der Verwender ist berechtigt, vom Auftraggeber nach eigenem Ermessen eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen, sofern der Verwender begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Leistet der Auftraggeber die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, so erlischt die auf dem Verwender ruhende Verpflichtung aus der Vereinbarung, unbeschadet des Rechts des Verwenders, vom Auftraggeber einen Schadenersatz für Kosten und Zinsen zu verlangen.
22.2 Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der vom Verwender gesetzten Frist entrichtet, gerät er in Verzug. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen und vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.
22.3. Der Verwender hat auf alle Güter, die der Verwender aus welchem Grund auch immer erhält oder in seinem Besitz hat, sowie auf alle Ansprüche, die der Verwender gegenüber dem Auftraggeber oder auf jeden hat der die Herausgabe verlangt, ein Zurückbehaltungsrecht.
22.4. Der Auftraggeber muss auf erstes Verlangen des Verwenders, einem Antrag des Verwenders auf Einräumung eines Erbbaurechts oder auf Einräumung eines Hypothekenrechts, zustimmen.

Artikel 23: Streitigkeiten

Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Verwenders zuständig. Der Verwender hat jedoch das Recht, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder dem Schiedsgericht vorzulegen.

Artikel 24: Anwendbares Recht

Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verwender und einem Auftraggeber bzw. einem Unternehmer gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Gültigkeit des 'Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht)' wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 25: Änderung und Hinterlegungsstelle der Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt.

B. Durchführung der Arbeiten/Dienstleistungen und Montagearbeiten

Artikel 26: Durchführung der Vereinbarung

26.1 Der Verwender wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen einer guten fachmännischen Ausführung erfüllen. Die Ausführungen stützen sich auf den neuesten Stand der Kenntnisse.
26.2 Wenn und insoweit die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung es erfordert, hat der Verwender das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen.
26.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle Daten, die der Verwender als notwendig erachtet oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Durchführung der Vereinbarung notwendig sind, dem Verwender rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Falls die für die Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Informationen dem Verwender nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Verwender berechtigt, die Durchführung der Vereinbarung aufzuschieben und/oder die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten nach den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
26.4 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen.
26.5 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
26.6 Wenn der Verwender oder vom Verwender beauftragte Dritte im Rahmen der Auftrags Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber angegebenen Ort durchführen, trägt der Käufer unentgeltlich dafür Sorge, dass diese Mitarbeiter (m/w) über alle Einrichtungen verfügen, die sie vernünftigerweise benötigen.
26.7 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schaden erleiden und der auf den Auftraggeber zurückzuführen ist.

Artikel 27: Rückgabe der bereitgestellten Güter

27.1 Wenn der Verwender dem Auftraggeber zur Erfüllung der Vereinbarung Güter zur Verfügung gestellt hat, hat der Auftraggeber die gelieferten Güter innerhalb von 14 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zurückzugeben. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, fallen alle daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
27.2 Falls der Auftraggeber, ungeachtet des Grundes, nach einer Mahnung mit der Erfüllung der unter Absatz 1 genannten Verpflichtung in Verzug bleibt, ist der Verwender berechtigt, den daraus hervorgehenden Schaden und die Kosten, einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung, vom Auftraggeber zu fordern.

Artikel 28: Administrative Aufgaben und Pflichten

28.1 Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist der Käufer/Auftraggeber für das rechtzeitige Vorhandensein dieser Baugenehmigung verantwortlich.
28.2 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung etwaiger Pläne gemäß den Gesetzen Arbeitsbedingungen (Arbo-Plan) /Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe-Plan) erforderlich sind.
28.3 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle relevanten unternehmensspezifische Anforderungen zur Verfügung.
28.4 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor Schaden, der daraus entsteht, dass die richtigen Informationen und/oder Genehmigungen nicht rechtzeitig eingeholt wurden.

Artikel 30: Lieferung der zu montierenden Güter

30.1 Der Auftraggeber stellt eine Löschstelle bereit, die sich möglichst nahe am Lagerort befindet, jedoch nicht weiter als 15 Meter vom Montage- oder Demontageort entfernt, wobei die Zufahrtswege für den Einsatz eines 38-Tonnen-Lastzuges geeignet sein müssen. Des Weiteren müssen die Zu- und Abfahrtswege innerhalb des Baustellenbereiches ausreichend breit und frei von Hindernissen sein.
30.2 Der Auftraggeber ist für das Löschen der zu montierenden Materialien verantwortlich.
30.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung eines abschließbaren und überdachten Raumes ab dem 3. Tag vor Beginn und für die gesamte Dauer der Montagearbeiten.

Artikel 31: Beginn der Montagearbeiten

31.1 Die Erfassung der Ausgangssituation wird in einem Protokoll festgehalten, das sowohl vom Verwender als auch vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.
31.2 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Montage zum vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich beginnen kann.
31.3 Wenn die Anfangszeit der Montage durch den Auftraggeber nachträglich geändert wird, muss die neue Anfangszeit einvernehmlich festgelegt werden. Denn je näher die Entscheidung zur Verschiebung an der ursprünglichen Startzeit liegt, desto mehr wird die Flexibilität des Verwenders abnehmen, um sich vollständig an die neue Situation anzupassen. Wenn der Produktionsplan nicht mehr an die neue Anfangszeit angepasst werden kann, behält sich Verwender das Recht vor, die dadurch entstehenden Mehrkosten (zusätzliche Lagerhaltung, Organisationskosten, usw.) in Rechnung zu stellen).
31.4 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass der vorhandene Untergrund für die auftretende Belastung und eine eventuelle Verankerung geeignet ist. Kleine Unterschiede der Standfläche (bis zu 4 mm) werden bei der Montage ausgeglichen. Bei größeren Abweichungen der Standfläche (mehr als 4 mm), werden zusätzliche Kosten für das Auffüllen der Standfläche in Rechnung gestellt und geht die Mehrleistung zu Lasten des Auftraggebers.
31.5 Der Auftraggeber ermittelt den 'höchsten Punkt' der Standfläche und der wird als Nullniveau für den Regalaufbau definiert. Der Auftraggeber muss auf der Standfläche mindestens zwei Achsen anbringen, die senkrecht zueinander verlaufen; die Längs- und die Querachse bezogen auf die Regalanordnung.
31.6 Es muss eine fertige, ausreichend gehärtete Standfläche vorhanden sein, der den in NEN 2747 festgelegten Ebenheitstoleranzen entspricht und im Verhältnis zu den auftretenden Punktdruckbelastungen eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist, die Qualität ausreichend ist, damit die Verankerung der Anlage gewährleistet werden kann. Das notwendige Untergießen, Untermörteln bzw. Unterstopfen wird als Mehrleistung verrechnet. Die Verwendung von Ausgleichsplatten ist im Durchschnitt begrenzt auf:
a) Fachbodenregale, 1,5 m.m.
b) sonstige Regaltypen, 3,0 m.m.
c) pro Kragarmregalständer, 8,0 m.m.
31.7 Der Auftraggeber muss den Montageplatz so vorbereiten, dass die Monteure ohne Unterbrechung und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften die Montagearbeiten in einem freien Montageraum durchführen können.
31.8 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Maßnahmen (Abschirmung, Genehmigungen, usw.), die zur Durchführung der (Schweiß-)Arbeiten erforderlich sind.
31.9 Die Wartestunden, die durch das Verschulden des Auftraggebers verursacht wurden, werden nach dem jeweils geltenden Stundensatz von Verwender verrechnet. Der Verwender stellt dem Auftraggeber wöchentlich eine Übersicht über die angefallenen Wartestunden zur Verfügung.
31.10 Der Verwender ist nicht verantwortlich für die Qualität und/oder Ausführung des Betonbodens. Der Verwender kann niemals für das Durchbohren von Bewehrung, Kabeln und/oder Rohren haftbar gemacht werden.

Artikel 32: Durchführung der Arbeiten

32.1 Der Montageplatz ist für die Mitarbeiter von Verwender von 7.00 bis 18.00 Uhr zugänglich; im Falle notwendiger Überstunden wird Verwender den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
32.2 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Beheizung und Beleuchtung des Montageplatzes verantwortlich.
32.3 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ein 220V- und 380V-Stromversorgungssystem zur Verfügung.
32.4 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich eine Kantineneinrichtung zur Verfügung
32.5 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich - ohne zeitliche Einschränkung - einen Gabelstapler und erforderlichenfalls eine Arbeitsbühne mit ausreichender Hubhöhe und Tragfähigkeit, sowie eine Plattform zur Verfügung.
32.6 Für einen ungehinderten Aufbau ist auf beiden Seiten des Montageplatzes ein 2,5 m breiter Streifen vorhanden.
32.7 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Entsorgung von Abfall und Verpackungsmaterial.
32.8 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Absperrung des Montageplatzes verantwortlich.
32.9 Falls für das Bohren in Beton Diamantbohrer benötigt werden, wird der Verwender die zusätzlichen Kosten dafür dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Das Bohren mit einem Diamantbohrer ist möglich erforderlich, wenn der Durchmesser der Betonbewehrung größer ist als 12 mm oder wenn ein hoher Bewehrungsgrad vorliegt. Letzteres hat zur Folge, dass beim Bohren relativ viele Bohrlöcher auf Bewehrungsstahl stoßen werden.
32.10 Sofern von obigen Grundsätzen und Bedingungen abgewichen wird, kann dies zu Mehrkosten führen, die dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden Sätzen in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn durch den Auftraggeber nachträglich ein regelmäßiger Regalaufbau in eine unregelmäßige Anordnung geändert wird. Oder wenn die Arbeitsbedingungen deutlich ungünstiger sind als unter einem normalen 'Innenraumklima', z. B. aufgrund der Notwendigkeit von Öffnungen in Wänden und/oder im Dach.

Artikel 33: Lieferung der Lagerausstattung

33.1 Ungenutzte Restmaterialien stehen dem Verwender weiterhin zur Verfügung.
33.2 Der Montageplatz wird besenrein übergeben.
33.3 Die Lieferung wird durch die Erstellung eines Protokolls abgeschlossen, das im Namen des Verwenders und des Auftraggebers unterzeichnet wird.

C. Aufträge an Dritte

Artikel 34: Besondere Bedingungen über Aufträge vom Verwender an Dritte

34.1 In diesen besonderen Bedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet:
Verwender: Auftraggeber, Verwender diesen besonderen Bedingungen;
Unternehmer: die Vertragspartei des Verwenders;
Vereinbarung: die Vereinbarung zwischen Verwender und dem Unternehmer;
34.2 Der Unternehmer muss auf erstes Verlangen hin dem Verwender eine schriftliche Liste aller Arbeitnehmer vorlegen, die vom Unternehmer im Rahmen der vom Verwender zugewiesenen Arbeiten eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen;
34.3 Der Unternehmer muss auf erstes Verlangen hin dem Verwender stets die Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter (m/w) zur Einsicht vorlegen und den Verwender schriftlich darüber informieren, wo, wann und zu welchen Zeiten die Mitarbeiter (m/w) tätig ist;
34.4 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verwender für die fristgerechte Erfüllung aller seiner Verpflichtungen, die sich des Gesetzes wegen bezüglich der vorgenannten Mitarbeiter (m/w) ergeben;
34.5 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erstes Verlangen hin die folgenden Informationen schriftlich zu übermitteln:
- Name und Anschrift der Berufsgenossenschaft, in der der Unternehmer eingetragen ist;
- einen gültigen Nachweis der Eintragung bei der Berufsgenossenschaft;
- die Lohnsteuernummer des Unternehmers;
34.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erstes Verlangen hin eine Erklärung über die Zahlungen an die Berufsgenossenschaft und eine Erklärung über die Lohnsteuerzahlungen vorzulegen, und zwar wie im Rahmen des Gesetzes bezüglich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten mittelbarer Angestellter (Wet Ketenaansprakelijkheid-WKA) Richtlinien bezweckt wird;
34.7 Der Unternehmer muss bezüglich der Zahlungen an die Berufsgenossenschaft und dem Empfänger der direkten Steuern für die vorgenannten Mitarbeiter (m/w) eine ausreichende Belegführung gewährleisten;
34.8 Der Verwender zahlt keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge, sofern die Finanzbehörden und/oder das Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen (UWV) nicht der Meinung sind, dass der Verwender dazu verpflichtet ist. Der Unternehmer schützt den Verwender vor jeglicher Haftung für nicht gezahlte Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf den vereinbarten Satz. Diese Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Unternehmers. Wenn der Verwender vom Finanzamt für die Nichtabführung von Einkommenssteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträgen durch von Unternehmer beauftragte Dritte haftbar gemacht wird, ist der Verwender berechtigt, den Betrag, für den er gegenüber dem Finanzamt und/oder dem Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen (UWV) haftbar gemacht wird, von der Summe abzuziehen, die der Auftraggeber noch an den Auftragsnehmer zu zahlen hat. Der Verwender behält sich außerdem das Recht vor, die in Artikel 29.13 genannte Vertragsstrafe zu fordern.
34.9 Der Verwender ist jederzeit berechtigt, die von Unternehmer für die Arbeit zu entrichtenden Beiträge und Lohnsteuer von der von ihm an Unternehmer zu zahlenden Verdingungssumme bzw. dem Kaufpreis einzubehalten und im Namen von Unternehmer an die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. den vorgenannten Empfänger zu entrichten;
34.10 Unbeschadet der Bestimmungen des obigen Absatzes ist der Unternehmer verpflichtet, auf erstes Verlangen des Verwenders ein G-Konto im Sinne des Gesetzes WKA in Bezug auf die in Auftrag gegebenen Arbeiten zu eröffnen. Der Verwender ist sodann berechtigt, den Teil der von ihm an den Unternehmer zu zahlenden Verdingungssumme oder des Kaufpreises auf dieses G-Konto zu überweisen, der aus den Beträgen besteht, die für die Prämien und die Lohnsteuer für die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter (m/w) fällig sind. Diese Überweisung gilt für den Verwender als Begleichung des betreffenden Teils der Verdingungssumme oder des Kaufpreises. Wenn und solange Unternehmer den Verwender nicht schriftlich über die Eröffnung des G-Kontos in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verwender berechtigt, den betreffenden Betrag von der Verdingungssumme oder dem Kaufpreis einzubehalten;
34.11 Der Unternehmer ist nicht befugt, irgendeinen Teil der Vereinbarung durch Dritte durchführen zu lassen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Verwenders;
34.12 Falls der Unternehmer einen Teil der Vereinbarung durch einen Dritten durchführen lässt, muss er dies im Rahmen einer Vereinbarung tun, in der mutatis mutandis die Absätze 1 bis 11 dieses Artikels aufgeführt sind;
34.13 Unternehmer erklärt, über eine ausreichend umfassende Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Der Verwender hat keine Unfallversicherung zu Gunsten der Auftragsnehmers abgeschlossen.
34.14 Bei Nichterfüllung einer der vorgenannten Verpflichtungen durch den Unternehmer, muss der Unternehmer dem Verwender eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der zwischen dem Verwender und dem Unternehmer geltenden Verdingungssumme oder des Kaufpreises zahlen, unbeschadet des Rechts des Verwenders, die Vereinbarung aufzulösen und Schadensersatz zu fordern.

Artikel 35: Zurechenbare und dauerhafte oder nicht dauerhafte, nicht zurechenbare Versäumnisse

35.1 Wenn die Vertragspartei eine oder mehrere Verpflichtungen, die sich aus einer Vereinbarung mit dem Verwender ergeben, nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, und diese Nichterfüllung der Vertragspartei anzulasten ist, gerät die Vertragspartei von Rechts wegen in Verzug, und kann der Verwender die Vereinbarung, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die Vertragspartei die Vereinbarung auflösen oder in eine Schadensersatzverpflichtung umsetzen, es sei denn, der Verwender hält an der Erfüllung der Verpflichtungen fest.
35.2 Wenn und insofern mehrere (juristische) Personen an einer Vereinbarung mit dem Verwender beteiligt sind, haften diese (juristischen) Personen gesamtschuldnerisch gegenüber dem Verwender für die aus der mit dem Verwender geschlossenen Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen dieser Vertragspartei.
35.3 Als nicht zurechenbare Versäumnisse gelten unter anderem: restriktive behördliche Maßnahmen gleich welcher Art, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Produktionsunterbrechung, Mangel an Rohstoffen, Halbfabrikaten, Hilfsstoffen und Energie, Naturkatastrophen, vollständiger oder teilweiser Leistungsausfall von Dritten, von denen Güter oder Dienstleistungen zu beziehen sind, und jeder andere Grund, der von den Parteien nicht vernünftigerweise vorhersehbar ist und auf den sie keinen Einfluss haben, und den sie, wenn ihnen ein solcher Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen wäre, die Vereinbarung nicht oder nicht unter denselben Bedingungen geschlossen hätten.
35.4 Wenn die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen und/oder die Durchführung von Arbeiten durch den Verwender infolge eines dem Verwender nicht zuzurechnenden Versäumnisses um mehr als zwei Monate, gerechnet ab dem vereinbarten Liefertermin, verzögert wird, wird dieses Versäumnis als dauerhaft angesehen. Der Verwender ist, wenn dieser Fall eintritt, berechtigt, die Vereinbarung ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, ohne dass die Vertragspartei hierdurch einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verwender geltend machen kann.
35.5 Wenn die Lieferung der Güter oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender innerhalb von zwei Monaten erfolgen kann, ist das Versäumnis nicht von Dauer. Die Parteien sind in einem solchen Fall nicht berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen. Die Lieferverpflichtung des Verwenders wird jedoch ausgesetzt, ohne dass der Verwender gegenüber der Vertragspartei und/oder Dritten zu irgendeinem Schadenersatz oder Vergütung verpflichtet ist.

D. Vermietungsbestimmungen

Artikel 36: Dauer des Mietverhältnisses

36.1 Falls der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter übergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis auf unbefristete Zeit und zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt wird. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, den Mietgegenstand nach Ablauf dieses Zeitraums zurückzufordern und, falls er dies für erforderlich hält, zurückzuholen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Für die Beendigung des Mietverhältnisses gilt die in der Vereinbarung festgelegte Kündigungsfrist.
36.2 Im Falle, dass der Vermieter feststellt, dass der Mieter die Bedingungen der Vereinbarung nicht einhält, ist er berechtigt, ohne weitere Ankündigung die Vereinbarung fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand zurückzuholen. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, dem Mieter den Mietbetrag für die ursprüngliche Laufzeit der Vereinbarung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Mietgegenstand wird anderweitig genutzt. Jede Vereinbarung wird beendet:
1) nach Ablauf der vereinbarten Frist;
2) durch schriftliche Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist;
3) unverzüglich im Falle eines Konkurses, einem Insolvenzverfahren, einer Zahlungsunfähigkeit oder bei einem Antrag auf Zahlungsaufschub für die Gläubiger, oder wenn der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt;
4) unverzüglich, wenn Vermieter feststellt, dass der Mieter seine Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung oder diesen Bedingungen nicht erfüllt.
In all diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt - und wird der Mieter hiermit unwiderruflich ermächtigt -, die Räumlichkeiten des Mieters, in denen sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten und den Mietgegenstand zurückzuholen, unbeschadet des Rechts, im Falle einer zwischenzeitlichen Beendigung einen Ausgleich für Kosten, Schäden und Zinsen zu fordern.

Artikel 37: Mietpreis, Kautionszahlung

37.1 Die für den Mietpreis vereinbarte(n) Zahlungsfrist(en) beginnt/beginnen an dem Tag, an dem der Mietgegenstand tatsächlich dem Mieter übergeben wird. Auch wenn der Mietgegenstand dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit wieder zur Verfügung gestellt wird, ist der Vermieter berechtigt, die Miete für die gesamte Dauer der Vereinbarung zu verlangen, sofern der Mietgegenstand nicht anderweitig verwendet wird. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten wird der vereinbarte Mietbetrag alle 6 Monate um die vom niederländischen Zentralen Amt fürStatistik (Centraal Bureau voor de Statistiek) veröffentlichte Lohnindexziffer angepasst.
37.2 Der Mietbetrag ist grundsätzlich im Voraus für einen zu vereinbarenden Zeitraum zu entrichten. Die Kosten für Wartung und/oder Reparaturen sind vom Mieter sofort nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

37.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schuldet der Mieter für jede Vermietung eine Kaution. Die Kaution wird im proportionalen Verhältnis zum Wert des gemieteten Gegenstandes festgelegt. im Falle, dass der Mieter die Kaution nicht rechtzeitig leistet, kann der Verwender die Vereinbarung einseitig kündigen, unbeschadet des Rechts des Verwenders auf Schadenersatz. Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung auf den geschuldeten Mietbetrag. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Verwender die vom Mieter geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen. Die Kaution wird nur dann zurückerstattet, wenn festgestellt wird, dass der Mieter alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

Artikel 38: Versicherung

38.1 Der Versand nach und vom Mieter erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters. Die vom Verwender gemieteten Regale sind gegen das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Der Vermieter ist im Rahmen dieser Versicherung eine mitversicherte Partei. Für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500 €, die zu Lasten des Mieters geht. Es gibt keine Selbstbeteiligung für Schäden infolge von Tod und/oder Körperverletzung. Ausdrücklich gilt, dass Schaden am Eigentum des Mieters und Schaden an Gegenständen, die sich im Besitz des Mieters befinden, nicht versichert sind und daher zu Lasten des Mieters gehen. Ausführliche Versicherungsbedingungen werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.

Artikel 39: Inspektion

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu inspizieren und die für notwendig erachtete Wartung, gründliche Überholung, Reparaturen, usw. durchzuführen.

Artikel 40: Nutzung und Wartung des Mietgegenstandes (und im Falle eines gültigen Eigentumsvorbehalts)

40.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebs- und Wartungsanweisungen vollständig zu befolgen, die vorgeschriebene Wartung durchzuführen, keine Überlastung zuzulassen und dem Vermieter den Mietgegenstand unverzüglich nach Ablauf der Vereinbarung in betriebsbereitem, gereinigtem und gepflegtem Zustand mit sämtlichem Zubehör wieder bereitzustellen.
40.2 Für die Dauer der Vermietung oder im Falle eines Kaufs, aber solange die Produkte dem Eigentumsvorbehalt von Verwender unterliegen, gelten die folgenden Vorschriften für die Wartung und Nutzung der Produkte.
40.3 Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Verwenders Änderungen an den Produkten vorzunehmen oder zu dulden und Materialien an oder auf den Produkten zu montieren. Unbeschadet der Zustimmung des Verwenders zum Vorstehenden wird der Auftraggeber bei Beendigung des Mietverhältnisses auf erste Aufforderung des Verwenders auf seine Kosten veranlassen, dass die angebrachten Materialien entfernt und in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, ohne dass der Auftraggeber hierfür einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
40.4 Wartungsarbeiten, Änderungen und/oder das Durchführen von Reparaturen werden ausschließlich vom Verwender durchgeführt, sofern der Auftraggeber keine schriftliche Genehmigung erhalten hat, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
40.5 Der Auftraggeber ist gehalten, die Produkte in einwandfreiem Zustand und im gutem Wartungszustand erhalten zu haben. Der Auftraggeber wird die Produkte entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck nutzen und sie auf seine Kosten in gutem Zustand und Wartungszustand halten, vorbehaltlich der normalen Abnutzung. Der Auftraggeber übernimmt alle kleineren und täglichen Reparaturen am Mietgegenstand, einschließlich des Austauschs defekter Teile (die vom Verwender zum Neupreis erworben werden müssen).
40.6 Der Verwender ist berechtigt, die Produkte gelegentlich zu inspizieren. Falls der Verwender der Meinung ist, dass die Produkte unsachgemäß benutzt oder vernachlässigt werden, ist der Verwender berechtigt, die Produkte wieder in seinen Besitz zu bringen und/oder sie zu Lasten des Auftraggebers in einen guten Zustand und Wartungszustand zu bringen oder bringen zu lassen.
40.7 Wenn am Ende der Mietdauer (bei Rückgabe in den Depots des Verwenders oder eines von ihm beauftragten Dritten) der Verwender der Auffassung ist, dass sich die Produkte nicht mehr in einem guten Zustand und einem guten Wartungszustand befinden, abgesehen von normaler Abnutzung, wird der Verwender den Auftraggeber informieren und die Produkte zu Lasten des Auftraggebers in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen oder zurückversetzen lassen.
40.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu übertragen, zu (unter-)vermieten oder mit einem beschränkten Recht zu belasten oder (anderweitig) einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Im Falle, einer Zuwiderhandlung verwirkt der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €, ohne dass es einer Aufforderung, einer Inverzugsetzung oder einer gerichtlichen Intervention bedarf, unbeschadet des Rechts des Verwenders auf vollständigen Schadensersatz, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
40.9 Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Produkte ohne vorherige schriftliche Genehmigung sdes Auftragnehmers zu transportieren oder anderweitig zu bewegen.

Artikel 41: Eigentum

41.1 Während der Dauer des Mietvertrages bleibt der Mietgegenstand unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in und zu Gunsten seiner Betriebszwecke nutzen; Er darf es ohne die schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht an Dritte vermieten, verleihen oder zum Gebrauch überlassen- auch nicht gegen Bezahlung - und es auch nicht an eine andere als die auf dem Lieferschein angegebene Adresse befördern. Wenn der Mieter zur Veräußerung des Mietgegenstands übergeht, macht er sich des Gesetzesverstoßes der Unterschlagung schuldig.
41.2 Während der Dauer des Mietverhältnisses oder im Falle einer Veräußerung solange der Mietgegenstand noch unter dem Eigentumsvorbehalt von Verwender liegt, ist es dem Auftraggeber untersagt, die Mietgegenstände dauerhaft mit den unbeweglichen Sachen zu verbinden, auch auf einer Standfläche, zu befestigen. Wenn der Auftraggeber im Falle eines Mietvertrags dem zuwiderhandelt, entsteht dadurch für den Grundeigentümer kein Eigentumsrecht auf die Mietgegenstände, da die Parteien mit dem Mietvertrag nur einen vorübergehenden Gebrauch bezwecken.

Artikel 42: Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verwenders an Dritte übertragen bzw. abtreten. Der Verwender kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen. Der Verwender ist berechtigt, das Eigentum des Mietgegenstandes, sowie die Rechte und Pflichten im Rahmen des mit dem Mieter vereinbarten Mietvertrages, auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich im Voraus ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie das Eigentum des Mietgegenstandes an einen Dritten übertragen werden können.
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